Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.1979 - BVerwG 5 C 3.77 = RdL 1979 Seite 319

Aktenzeichen BVerwG 5 C 3.77 Entscheidung Beschluss Datum 12.10.1979
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1979 Seite 319  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG ist ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
2. Zur Befugnis bestimmter Teilnehmer, gegen diese Zustimmung Klage zu erheben.

Aus den Gründen

Beizutreten ist den Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, mit denen es die Zulässigkeit der Klage gegen die nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 FlurbG erteilte Zustimmung der Flurbereinigungsdirektion zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem von den Beigeladenen erworbenen Flurstück 624/1 bejaht hat. Diese Maßnahme ist kein Akt behördlicher Mitwirkung in einem bei einer anderen Behörde durchgeführten Verfahren, sondern ein neben die nach anderen Gesetzen etwa erforderliche Genehmigung tretender selbständiger Verwaltungsakt. Dies folgt einmal daraus, daß der Betroffene selbst sich unabhängig von einem nach anderen Gesetzen etwa durchzuführenden Genehmigungsverfahren um die Erteilung der Zustimmung zu bemühen hat; dies insbesondere dann, wenn der zustimmungsbedürftige Vorgang keiner anderweitigen Genehmigung bedarf. Ein bauwilliger Verfahrensteilnehmer kann deshalb, auch ohne zunächst die Baugenehmigungsbehörde einzuschalten, in seinem Verhältnis zur Flurbereinigungsbehörde klären, ob diese seinem Vorhaben zustimmen werde (zutreffend Binz, RdL 1968, 9 (10); Rieder, BayVBl 1975, 42 (44). Insoweit unterscheidet sich § 34 Absatz 1 Nummer 2 FlurbG von Regelungen, die nur eine verwaltungsinterne Mitwirkung einer Behörde vorsehen. Dort ist es allein Sache der nach außen hin handelnden Genehmigungsbehörde, die vorgeschriebene Mitwirkung anderer Stellen herbeizuführen; der Antragsteller selbst hat hierauf keinen Einfluß.

Davon abgesehen ergibt sich aber auch aus Inhalt und Zweck dieser Regelung, daß damit der Flurbereinigungsbehörde die Befugnis eingeräumt werden sollte, über die Erteilung der Zustimmung mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung gegenüber dem Betroffenen zu entscheiden. § 34 FlurbG enthält in seinem Zusammenhang betrachtet ein Veränderungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde sind die dort aufgeführten Veränderungen unzulässig und ziehen die in § 34 Absatz 2 FlurbG geregelten Folgen nach sich. Dieses Veränderungsverbot wird durch Erteilung der Zustimmung mit unmittelbarer Wirkung gegenüber dem begünstigten Teilnehmer und nicht nur im Verhältnis zu einer anderen Behörde beseitigt. Das schließt die Annahme aus, die Flurbereinigungsbehörde werde nur verwaltungsintern im Rahmen eines bei einer anderen Behörde laufenden Verfahrens tätig.

Zutreffend ist das Flurbereinigungsgericht ferner davon ausgegangen, daß der Kläger durch die Erteilung der Zustimmung in seinen Rechten betroffen wird. Ob der Regelung des § 34 FlurbG außer dem Schutz des öffentlichen Interesses an einer durch zwischenzeitliche Nutzungsänderungen nicht behinderten Verwirklichung des Verfahrenszwecks auch drittschützende Wirkung mit der Folge zukommt, daß sich der einzelne Teilnehmer gegen die Erteilung der Zustimmung wehren kann, braucht hier nicht näher erörtert zu werden. Betroffen werden können durch die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde in den in § 34 Absatz 1 Nummer 2 FlurbG geregelten Fällen jedenfalls solche Teilnehmer, die aus besonderem Rechtsgrund einen Anspruch auf unveränderte Zuteilung des in Betracht kommenden Grundstücks geltend machen. Dies trifft insbesondere für diejenigen Teilnehmer zu, deren Grundstücke nur unter den Voraussetzungen des § 45 FlurbG verändert oder einem anderen zugeteilt werden dürfen. Ob, was das Flurbereinigungsgericht verneint hat, auch die hier in Betracht stehende Fläche den Schutz des § 45 FlurbG genießt und dem Kläger hätte wieder zugeteilt werden müssen, hätte im Falle einer Sachentscheidung näherer Erörterungen bedurft; für die hier zu treffende Entscheidung kann dies jedoch dahinstehen.