Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13.04.1971 - IV B 168.70 = RdL 1971 S. 236
Aktenzeichen | IV B 168.70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 13.04.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1971 S. 236 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Einleitung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens. |
2. | Die erstmalige Anlage einer Obstplantage auf einem bisher in der üblichen Wirtschaftsform als Acker und Weide genutzten Flurstücks stellt eine zustimmungsbedürftige Nutzungsänderung dar. |
3. | Das Zustimmungsbedürfnis besteht unabhängig von der Gestaltung des Neuverteilungsplanes. |
Aus den Gründen
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Nichtzulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO.
Die von dem Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen, ob die Flurbereinigungsbehörde verpflichtet ist, auch in einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren (§ 86 FlurbG) vor Anordnung der Flurbereinigung eine Aufklärungsversammlung gemäß § 5 FlurbG abzuhalten und alle Beteiligten hierzu zu laden, sowie ob der Flurbereinigungsbeschluß, wenn dies nicht geschehen ist, an einem so schwerwiegenden Mangel leidet, daß er als nichtig anzusehen ist, können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil diese Fragen in einem künftigen Revisionsverfahren nicht entschieden werden könnten. Das Revisionsgericht ist gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Feststellung darüber, ob eine Aufklärungsversammlung stattgefunden hat, enthält das angefochtene Urteil aber überhaupt nicht, weil in dieser Beziehung von dem Kläger auch offenbar nichts vorgetragen und insoweit von ihm weder Revisionsrügen erhoben noch Berichtigung des Tatbestandes beantragt worden waren. Im übrigen genügt es, wie das Flurbereinigungsgericht zutreffend ausführt, daß die Einleitung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens öffentlich bekanntgemacht wurde und der Kläger so Gelegenheit hatte, sich hiervon Kenntnis zu verschaffen (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).
Weiter kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob für eine nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG zustimmungsbedürftige Nutzungsänderung von der Gesamtnutzungsart der zu dem Wirtschaftsbetrieb des Klägers gehörigen Grundstücke auszugehen ist. Diese Frage beantwortet sich nämlich unmittelbar aus dem Gesetz. Danach kommt es für das Zustimmungsbedürfnis darauf an, ob in der Nutzungsart des konkreten, von der Flurbereinigung erfaßten Grundstücks eine Änderung vorgenommen wird, die nicht (mehr) zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehört. Dementsprechend führt das Flurbereinigungsgericht zutreffend aus, daß das Flurstück Nr. 211 bisher in der üblichen Wirtschaftsform in der Gemarkung M. als Acker und Weide genutzt wurde und daher die erstmalige Anlage einer Obstplantage auf diesem Grundstück eine (zustimmungsbedürftige) Nutzungsänderung darstellt, die nicht zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb dieses Grundstücks durch den Kläger gehört.
Schließlich können die in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn zum einen wird im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich festgestellt, was wohl auch der Kläger nicht bestreitet, daß die Nutzungsbeschränkungen nach § 34 FlurbG, mit anderen Worten das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 34 Abs. 4 FlurbG für die in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 FlurbG aufgeführten Änderungen, ab 14.7.1969 in den in Betracht kommenden Teilen der Gemeinde B. öffentlich bekanntgemacht und damit - unbeschadet der Vorschrift des § 34 Abs. 5 FlurbG - auch für den Kläger wirksam wurden. Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der Zustimmung rechtswidrig sein soll, wenn die Flurbereinigung durchgeführt werden könnte, ohne daß dieses Grundstück in die Flurbereinigung hätte einbezogen werden müssen, wenn also dem Kläger dieses Grundstück ohne Veränderung wiederzugeteilt werden könnte. Hierzu führt das Flurbereinigungsgericht zutreffend aus, daß im Hinblick darauf, daß kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch auf Wiederzuteilung seiner Einlagegrundstücke hat, das Zustimmungsbedürfnis unabhängig von der Gestaltung des Neuverteilungsplans besteht.