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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 33 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 23.06.1972 - 62 XII 71

Aktenzeichen 62 XII 71 Entscheidung Urteil Datum 23.06.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds bei der Schätzung der eigenen Grundstücke.

Aus den Gründen

Die Mitwirkung eines Vorstandsmitglieds bei der Schätzung der eigenen Einlage wäre allerdings ein grober Verstoß gegen die Objektivität des Bewertungsverfahrens (vgl. VAF VII: Abs. 3.42). Die Vorstandsmitglieder wirken bei Vornahme der Schätzung als landwirtschaftlich sachverständige Teilnehmer (§ 31 FlurbG, Art. 16 AGFlurbG) mit. Der Rechtsgrundsatz, daß niemand in eigener Sache tätig sein kann, gilt auch hier. Doch kann der strittige Sachverhalt dahin stehen, da eine Beeinträchtigung der Abfindung der Kläger durch die Bewertung der neu zugewiesenen Einlageflurstücke des Beigeladenen nicht offensichtlich ist.

Anmerkung

Vgl. Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.4.1975 - 54 XIII 73