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von Anonymer Benutzer

RzF - 21 - zu § 32 FlurbG


Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 13.07.2020 - 15 KF 28/17 = LSK 2020, 18352 (Ls.)= NordÖR 2020, 488= Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002982&psml=bsndprod.psml&max=true (Lieferung 2021)

Aktenzeichen 15 KF 28/17 Entscheidung Urteil Datum 13.07.2020
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen = LSK 2020, 18352 (Ls.) = NordÖR 2020, 488 = Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE200002982&psml=bsndprod.psml&max=true  Lieferung 2021

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Hinsichtlich der Bewertung etwaiger auf dem Einlageflurstück befindlicher Bodenschätze gilt nicht die Bestandskraft der gemäß § 32 FlurbG festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung, da diese vom Bodenwert getrennt zu ermitteln sind und Anlass für eine gesonderte Abfindung wesentlicher Bestandteile erst besteht, wenn das betreffende Grundstück dem Eigentümer nicht alt wie neu wieder zugeteilt werden soll, was im Zeitpunkt der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse noch nicht feststeht. (Redaktioneller Leitsatz)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 10 - zu § 28 Abs. 2 FlurbG.