Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 30 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.07.1968 - 3 C 17/68

Aktenzeichen 3 C 17/68 Entscheidung Urteil Datum 03.07.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Es ist nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, den Altbesitz eines Teilnehmers in der Ortslage durch Neuaufmessung der alten Grenzen in der Örtlichkeit festzustellen, wenn der Wert des Ortslagenaltbesitzes unter Anhaltung der Katasterangaben im Abfindungsanspruch berücksichtigt worden ist.

Aus den Gründen

Die Beanstandungen gegen die Neuabgrenzungen im Scheunengrundstück Flur 5 Nr. 6 sind nicht gerechtfertigt. Dieses Grundstück war im Altbesitz (Flur 9 Nr. 717/278) 1,74 ar groß. Es ist den Klägern unter Anhaltung der alten Grenzen, soweit sie örtlich erkennbar waren, ohne daß indessen diese Altgrenzen festgestellt worden sind, in Plan Flur 5 Nr. 6 mit 1,52 ar wieder zugeteilt worden. Es kann nun vielleicht zutreffen, daß die neuen Grenzen geringfügig verschwenkt worden sind, um gerade Grenzverläufe zu schaffen. Hieraus ist den Klägern aber ein erkennbarer Schaden nicht erwachsen, denn sowohl die rückwärtige (südliche) Scheunenmauer als auch die Jauchegrube ist ihnen nach den Feststellungen des Gerichts im Ortstermin im Plan Nr. 6 wieder zugeteilt worden. Die Kläger irren also offensichtlich, wenn sie gegenteilige Behauptungen aufstellen. Auch der Grenzverlauf längs der Straße ist nicht oder nur ganz geringfügig geändert worden. Er beträgt nach der Karte und auch nach den von dem Gericht in der Örtlichkeit durchgeführten Messungen 18 m. Die von den Klägern behauptete frühere Straßenfrontbreite des Altbesitzes von 18,75 m ist von ihnen nicht bewiesen worden. Die Kläger haben nämlich dieses Maß nicht etwa örtlich ermittelt bzw. als eine örtlich ermittelte Zahl einer Karte oder einem Handriß entnommen, sondern lediglich auf einer Ablichtung der alten Katasterkarte abgegriffen. Die so ermittelten Maße sind aber nicht als beweiskräftig anzusehen, da erfahrungsgemäß derartige Ablichtungen infolge Papierveränderungen ungenau sind. In der Örtlichkeit haben sie jedenfalls keine genauen Grenzpunkte bezüglich ihres Altbesitzes aufzeigen können. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Flurbereinigungsbehörde keine Wiederherstellung der alten Grenzen vorgenommen hat. Unstreitig hat sie die aus dem Liegenschaftskataster sich ergebenden Größen des Altbesitzes mit 1,74 ar richtig übernommen und diese bei der Abfindung berücksichtigt. Den Formerfordernissen des § 30 FlurbG ist mithin Genüge getan. Die Festlegung des alten Grenzverlaufs in der Örtlichkeit ist, sofern sie mit Neuaufmessungen verbunden ist, in aller Regel nicht erforderlich. Der Unterschied von 22 qm zwischen Alt- und Neubesitz ist als eine unschädliche Vermessungsdifferenz anzusehen, zumal die Wertgleichheit der Abfindung der Kläger nicht in Frage gestellt ist.

Das Gericht hat sich in dem Ortstermin von der Zweckmäßigkeit des neuen Grenzverlaufs überzeugt und diesen für angemessen und richtig befunden. Er trägt den Belangen der Kläger, aber auch denen der übrigen Beteiligten Rechnung. Namentlich die Scheuneneinfahrt an der Straßenfront ist nach Ansicht des fachkundigen Gerichts nach dem neuen Grenzverlauf ausreichend und die Benutzung der Scheune für landwirtschaftliche Fahrten ohne Erschwernisse in vollem Umfang gewährleistet.

Durch diese geringfügigen Grenzregulierungen ist auch nicht etwa in die besonders privilegierte Hof- und Gebäudeflächen der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 FlurbG eingegriffen worden. Diese Flächen dienten wie dies die Ortsbesichtigung ergeben hat - nicht der Betriebsführung des klägerischen Hofes und gehörten deshalb nicht zum Hofraum (BVerwGE 8, 65).