Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 01.04.1968 - F III 26/66

Aktenzeichen F III 26/66 Entscheidung Urteil Datum 01.04.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Flurbereinigungsbehörde, den alten Besitzstand eines Teilnehmers durch Feststellungen der Grenzen in der Örtlichkeit zu ermitteln, wenn der Abfindungsanspruch des Teilnehmers unter Berücksichtigung der Größe der Altparzellen und dem Kataster gewahrt ist.

Anmerkung

So auch Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.5.1973 - 3 C 52/72 = IKO 1974 S. 166