RzF - 2 - zu § 29 Abs. 4 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.05.2022 - 7 S 3173/20 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 3173/20 Entscheidung Urteil Datum 30.05.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Ermittlung des Verkehrswerts baulicher Anlagen soll nur dann vorgenommen werden, wenn diese einem neuen Eigentümer zugeteilt werden (vgl. § 29 Abs. 4 FlurbG). Über eine endgültige Festsetzung ist grundsätzlich erst durch Festsetzung im Flurbereinigungsplan zu entscheiden. (red. Ls.)
2. Im Hinblick auf die gebotene Beweissicherung ist es zweckdienlich, die wesentlichen Grundstücksbestandteile vorab zum Stichtag der vorläufigen Besitzeinweisung zu bewerten (vgl. § 32 FlurbG). (red. Ls.)
3. Die nach § 50 Abs. 2 FlurbG festzusetzende Geldabfindung (hier für Obstbäume) muss angemessen sein (§ 54 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Es kann nicht stets voller Ersatz verlangt werden, vielmehr ist je nach den Umständen auch eine geringere Abfindung erlaubt. (red. Ls.)
4. Ein „Schwarzbau“ ist nicht mit dem Gebäudewert, sondern bestenfalls mit dem Abbruchwert anzusetzen. (red. Ls.)

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 28 Abs. 4 FlurbG.