Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 6 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 30.10.1962 - 5 S 309/59

Aktenzeichen 5 S 309/59 Entscheidung Urteil Datum 30.10.1962
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Umstand, daß Einlageflurstücke voraussichtlich in die Trasse einer Autobahn, für die mit dem Planfeststellungsverfahren bereits begonnen wurde, und zum Teil in die 100-m-Zone des § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6.8.1961 (BGBl. I S. 1741) fallen, führt zu keiner Werterhöhung weder für die Flurstücke, die in die Schutzzone fallen, da sie sich deswegen auf keinen Fall zu Bauland entwickeln können, noch für die in die Autobahntrasse fallenden Grundstücke, da bei Ankauf oder Enteignung dieser Flurstücke die Tatsache ihrer Verwendung zum Autobahnbau keinesfalls werterhöhend in Betracht gezogen wird.

Aus den Gründen

Es entspricht einer durchweg üblichen Tatsache, daß landwirtschaftliche Flurstücke in Ortsnähe höhere Verkehrswerte haben. Sofern diese Flurstücke rein landwirtschaftlich genutzt werden, wie im vorliegenden Fall die Einlageflurstücke der Kläger, ist aber ihr Wertverhältnis im Flurbereinigungsverfahren gemäß § 28 ff. FlurbG in der Regel nach dem Ertragswert zu ermitteln. Dies ist im vorliegenden Verfahren allgemein und auch bei den strittigen Einlageflurstücken der Kläger geschehen, da diese keine von anderen landwirtschaftlichen Flurstücken sich unterscheidende Eigenschaften aufweisen. Dementsprechend waren für die Abfindung dieser Einlageflurstücke nur landwirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend. Zu einer von dieser Regel abweichenden Beurteilung zugunsten der Kläger zwingt nicht etwa der Umstand, daß die fraglichen Einlageflurstücke voraussichtlich teilweise (z.B. Flurstück 4137) in die Trasse der Autobahn, für die mit dem Planfeststellungsverfahren begonnen worden ist und die bis 1964 fertiggestellt sein soll, und zum Teil (Flurstück 4201 und 4224) in die 100-m-Zone des § 9 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 6.8.1961 (BGBl. I S. 1741) fallen, denn dieser Umstand führt zu keiner Werterhöhung weder für die Flurstücke, die in die Schutzzone fallen, da sie sich deswegen auf keinen Fall zu Bauland entwickeln können, noch für die in die Autobahntrasse fallenden Grundstücke, da bei Ankauf oder der Enteignung dieser Flurstücke die Tatsache ihrer Verwendung zum Autobahnbau keinesfalls werterhöhend in Betracht gezogen wird. Die "Verlegung" der Einlageflurstücke der Kläger aus diesem Gemarkungsteil zeigt sich bei dieser Betrachtung eher als ein Vorteil als ein Nachteil.