Flurbereinigungsgericht Weimar, Urteil vom 24.08.2010 - 7 F 363/09 (Lieferung 2012)
Aktenzeichen | 7 F 363/09 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.08.2010 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Weimar | Veröffentlichungen | Lieferung | 2012 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Grenze zwischen einer dem Innenbereich zuzurechnenden Bebauung und einer privilegierten Außenbereichsbebauung kann dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aufeinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (etwa eine Straße) "entkoppelt" ist. |
2. | Bei der Klärung der Frage, ob - isoliert betrachtet - als gewerblich einzustufende Tätigkeiten (i.v.F. Futtermittelhandel, Tischlerei mit Holzhandel) sich noch als Teil der landwirtschaftlichen Nutzung oder als den Gebietscharakter prägende gewerbliche Nutzungen darstellen, bietet sich ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zum im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässigen landwirtschaftlichen Betrieb in Fällen "gemischter" Tätigkeit an. Danach können dann, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, einzelne Betätigungen, die - bei isolierter Betrachtung - landwirtschaftsfremd sind, in gewissem Umfang von dessen Privilegierung "mitgezogen" werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei der landwirtschaftsfremden Tätigkeit um eine gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb "bodenrechtliche Nebensache" handelt, d.h. der landwirtschaftsfremde Betriebsteil darf seinen Umfang und seiner Bedeutung nach lediglich ein Anhängsel zur Landwirtschaft sein und muss in einem betrieblichen Zusammenhang mit der unmittelbaren Bodenertragsnutzung stehen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 15 - zu § 63 Abs. 2 LwAnpG.