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von Anonymer Benutzer

RzF - 56 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.07.2010 - 13 A 09.1422 = KommunalPraxis BY 2010, 428 (Leitsatz)= RdL 2011, 320-322 (Leitsatz und Gründe) (Lieferung 2012)

Aktenzeichen 13 A 09.1422 Entscheidung Urteil Datum 20.07.2010
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen = KommunalPraxis BY 2010, 428 (Leitsatz) = RdL 2011, 320-322 (Leitsatz und Gründe)  Lieferung 2012

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird der Bodenwert von Einlageflächen durch Maßnahmen der Teilnehmergemeinschaft oder eines Unternehmensträgers – z.B. Auffüllungen – verändert, hat vorher eine Ermittlung des Einlagewerts nach den anerkannten Grundsätzen der flurbereinigungsrechtlichen Wertermittlung von Grundstücken zu erfolgen. Hierzu zählt auch das Erfordernis, vor der tatsächlichen Durchführung der Wertermittlung eine Aufstellung von Mustergründen vorzunehmen und die zur Anwendung vorgesehenen Wertermittlungsgrundsätze niederschriftlich festzulegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 27 FlurbG.