Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.10.1985 - 13 A 83 A. 2007
Aktenzeichen | 13 A 83 A. 2007 | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.10.1985 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Umstände, die sich nur aus der betrieblichen Zuordnung einer Fläche zum Hofanwesen ergeben, sind für die Wertermittlung unmaßgeblich. |
Aus den Gründen
Unberücksichtigt müssen die von den Klägern vorgetragenen Umstände bleiben, die in der betrieblichen Zuordnung der in der Wertermittlung beanstandeten Flächen zum Hofanwesen gesehen werden. Für die Bewertung nach § 28 FlurbG sind nur die Wertumstände maßgebend, die das Grundstück für jedermann hat. Betriebsbezogene Umstände, insbesondere solche, die sich aus der Entfernung zum Hof ergeben, können nicht bei der Wertermittlung (§ 28 Satz 1 FlurbG), sondern bei der Landabfindung als Umstand nach § 44 Abs. 2 und Abs. 4 FlurbG in Ansatz gebracht werden.