Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.12.1972 - 25 XI I 72 = AgrarR 1975, 153
Aktenzeichen | 25 XI I 72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.12.1972 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = AgrarR 1975, 153 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Größe und Form eines Einlageflurstücks sind allgemein in einem Flurbereinigungsverfahren keine für den Wert beachtlichen Faktoren. |
2. | Zur Abfindung für hopfenfähiges Land. |
Aus den Gründen
Der Grundsatz der gleichwertigen Abfindung erfordert, daß ein Teilnehmer grundsätzlich mit hopfenfähigem Land abgefunden wird, wenn er solches eingelegt hat. Es handelt sich in einem Hopfenanbaugebiet hierbei um einen auf Ertrag, Benutzung und Verwertung des Grundstücks maßgeblichen Umstand, der bei der Landabfindung zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 FlurbG). Wie der Sachverständige überzeugend dargetan hat, hängt die Hopfenfähigkeit einer Grundfläche nicht allein von dem im Bewertungsverfahren ermittelten Bodenwert ab. Es kommt vielmehr zusätzlich auf die Bodenart, die Wasserverhältnisse, die Geländeform und die Lage an. Bezogen auf das einzelne Grundstück ist außerdem von Bedeutung, ob seine hopfenfähige Fläche ausreicht, um darauf eine unter modernen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen wirtschaftliche Hopfenanlage zu erstellen. Allgemein sind Größe und Form eines Einlagegrundstücks in einem Flurbereinigungsverfahren keine für den Wert eines Einlagegrundstücks beachtlichen Faktoren. Maßgebend sind sie nur dann, wenn diese Nachteile nicht durch Gestaltungsmaßnahmen der Flurbereinigung behoben werden können. Letzteres ist bei Grundstücken gegeben, die etwa wegen wechselnder Bodenarten oder ungleichmäßiger Geländeverhältnisse nicht zu wirtschaftlich hopfenfähigen Grundstücken geformt werden können. Diese ungünstigen Lagefaktoren können bewirken, daß deshalb Grundstücke, die bodenmäßig die Voraussetzungen für den Hopfenbau erfüllen, nicht als hopfenfähig im Sinne der Vorschrift des § 44 Abs. 2 2. Halbsatz FlurbG anzuerkennen sind.
Diese Auffassung des Senats trägt den modernen Erkenntnissen über den Hopfenbau Rechnung, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht allein auf die bodenmäßigen Voraussetzungen abstellen (so noch BayVGH Urteil vom 14.10.1966 - RzF - 13 - zu § 44 Abs. 4 FlurbG), sondern vor allem in Anbetracht der hohen betrieblichen Investitionen und des erhöhten Maschineneinsatzes die beste Ausnutzbarkeit dieser Böden fordern und daher ganz bestimmte Anforderungen an Größe, Lage und Form der Grundstücke stellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen K. genügt im H. Anbaugebiet gegenwärtig ein rechteckig geformtes und mindestens 1 ha großes Hopfengrundstück noch wirtschaftlichen Ansprüchen; anzustreben sei deshalb eine Grundstücksgröße von 150 - 160 m Länge und 50 - 60 m Breite.
Neben diesen für die neue Einteilung des Flurbereinigungsgebiets sich aus § 44 Abs. 2 FlurbG für die Ermessensausübung der Behörden ergebenden Grenzen gewährt § 44 Abs. 4 FlurbG den Betrieben Schutz, die Hopfengärten auch bei ungünstigen Standort- und Bodenverhältnissen betreiben. Die Fortführung dieser Betriebe ist im Rahmen des § 44 Abs. 4, Abs. 5 FlurbG gewährleistet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.06.1961 in RdL 1961, 240). Allerdings können diese Teilnehmer nur verlangen, eine für die Fortführung ihres Betriebes hopfenanbaufähige Fläche zu erhalten - u. U. auch zu behalten -, die hinsichtlich den Mindestanforderungen an Bodenart, Größe und Form durch ihre Einlage bestimmt wird. Einen Anspruch auf Zuweisung eines Grundstücks, das den o. a. Mindestanforderungen für ein wirtschaftlich nutzbares Hopfengrundstück entspricht, haben sie nicht.Anmerkung
Anmerkung: Rechtsprechung fortgeführt durch Urteil des Flurbereinigungsgerichts München vom 10.05.1985 - 13 A 83 A. 2178.