Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.08.1968 - IV B 174.67 = Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 13

Aktenzeichen IV B 174.67 Entscheidung Beschluss Datum 08.08.1968
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 44 FlurbG Nr. 13  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zusammenfassung der für die Baulandbewertung im Außenbereich maßgeblichen höchstrichterlichen Entscheidungen.

Aus den Gründen

Da mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Frage schlechthin angeschnitten wird, unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück im Außenbereich Baulandqualität zukommt, wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung im Baurecht verwiesen. Im Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß die Bebaubarkeit von Grundstücken trotz der Vorschrift des § 35 Abs. 2 BBauG über das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hinaus dann fortbesteht, wenn sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genoß und den Grundstücken diese Eigenschaft nicht ohne Zubilligung einer Entschädigung entzogen werden könnte. Die Baulandqualität eines Grundstücks ist hiernach nur dann zu bejahen, wenn sich der Eigentümer auf eine verfestigte Anspruchsposition berufen kann, die darin besteht, daß der Bebauung des betreffenden Grundstücks keine gesetzlichen Hindernisse mehr im Wege standen. Anknüpfend an das Urteil vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 - in dem es heißt, "die Tatsache, daß die Grundstücke außerhalb der Bebauungsgrenze liegen, besagt keineswegs, daß sie in absehbarer Zeit nicht Bauland werden können und daher nicht bereits heute einen entsprechenden Verkehrswert haben", wird ausgeführt, es bestehe Einigkeit mit dem Bundesgerichtshof darin, daß im Rahmen der Bewertung unter Umständen (sogar) ein gesetzliches Bauverbot unbeachtlich sein könne, sofern mit der Möglichkeit einer Ausnahme zu rechnen war (Hinweis u.a. auf BGHZ 39, 198 - 213 -). Was jedoch "die Möglichkeit der Erlangung einer Ausnahmegenehmigung" betrifft, muß es sich um greifbare Aussichten auf Bebaubarkeit handeln, wenn diese sich im Verkehrswert des betreffenden Grundstücks niederschlagen soll und dieser "im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks in Rechnung zu stellen ist" (vgl. o.a. Urteil vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 33.65 - mit entsprechenden Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung u.a. in den Urteilen vom 21. Juni 1955 - BVerwG I C 173.54 - in BVerwGE 2, 154 - 185 und vom 9. Juni 1959 - BVerwG I CB 27.58 - in BVerwGE 8, 343 - 344 -). In einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1961 - BVerwG I C 154.60 - auf dem Gebiet des Flurbereinigungsrechts heißt es in anderem Zusammenhange: "rein theoretische Möglichkeiten, für die reale Grundlagen fehlen, können bei zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten eines Anwesens keine Berücksichtigung finden". So liegen die Dinge nach den tatsächlichen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts, die im übrigen von der Klägerin nicht angegriffen werden, hier. Das Einlagegrundstück liegt nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern unbestritten im Außenbereich. Richtig ist zwar, daß der Außenbereich nicht grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten ist; u.a. kann im Rahmen der Bewertung eines Grundstücks auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß mit einer Ausnahmegenehmigung ein bestimmtes Vorhaben errichtet werden darf. Jedoch fehlen nach dem hier vorliegenden Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte dafür, daß eine solche individuell feststellbare Möglichkeit für ein bestimmtes Vorhaben bestanden hat. Nur wenn dies zugetroffen hätte, würde die Klägerin im Rahmen der Landabfindung nach § 44 FlurbG einen Anspruch darauf gehabt haben, ihr Einlagegrundstück gegen Bau- bzw. Bauerwartungsland auszutauschen. Nach den tatsächlichen Feststellungen ließ und läßt die bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet keinen Schluß zu, das Grundstück könnte in absehbarer Zeit zur Bebauung anstehen. Die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiets geht in andere Richtung, die es nahezu ausschließt, daß das Einlagegrundstück in absehbarer Zeit benutzbar sein würde.