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von Anonymer Benutzer

RzF - 14 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 29.06.1968 - F III 149/64

Aktenzeichen F III 149/64 Entscheidung Urteil Datum 29.06.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Abfindung in der Feldflur für Baulandeinlage.
2. Zur Berechnung eines besonderen Landabzuges im Baugebiet.

Aus den Gründen

Im übrigen hat der Kläger im Rahmen seiner Landzuteilung einen Zuwachs von Bauland erhalten, der durch Zahlung von 507,60 DM ausgeglichen werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Baulandzuschläge zum Schätzungswert des Altbesitzes wie der Abfindung Werte, die bei der Bemessung der Abfindung nicht anders zu berücksichtigen sind wie die Schätzungswerte für landwirtschaftliche Flächen. Der vom Kläger zu leistende sogen. Baulandmehrwert ist zutreffend ermittelt worden. Gemäß § 4 (4) des textlichen Teils des Flurbereinigungsplans ist bei den im Baugelände der Gemeinde liegenden Grundstücken außer den auf Grund der Schätzung nach dem landwirtschaftlichen Nutzungswert (§ 28 FlurbG) ermittelten Werten wegen des höheren Verkehrswertes dieser Grundstücke ein Baulandmehrwert in Höhe von 1,20 DM je qm der im Baugebiet zu beanspruchenden Fläche in Anrechnung gebracht. Der Anspruch im Baugelände ergibt sich nach Abzug von 8,5 v.H. der Fläche der im Baugebiet gelegenen alten Grundstücke für Teilnehmer, die keine Neuabfindung im Baugebiet erhalten. Für Teilnehmer, die eine Neuzuteilung im Baugebiet erhalten, beträgt der Abzug 20 v.H. der Fläche der im Baugebiet gelegenen alten Grundstücke. Teilnehmer, deren Anspruch zur Ausweisung eines Bauplatzes nicht ausreicht und Teilnehmer, die bei der Planvereinbarung auf die Zuteilung eines Bauplatzes verzichtet haben, erhalten entsprechend dem Wertverhältnis ihrer im Baugelände gelegenen Grundstücke Abfindung in der Feldmark und außerdem eine Geldentschädigung für den Baulandmehrwert in Höhe von 1,20 DM je qm ihres Abfindungsanspruches im Baugelände. In der gleichen Weise werden Mehr- und Minderempfänge im Baugebiet ausgeglichen. Diese vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft gebilligte Form der Festsetzung besonderer Zuschläge und besonderer Landabzüge für die Landzuteilungen im Baugebiet gibt keinen Anlaß zu Beanstandungen. Wie die Ortsbesichtigung und die mündliche Verhandlung ergeben haben, liegt der Altbesitz des Klägers Flur 52 Nr. 10/4086 und seine Abfindung Flur 1 Nr. 65 innerhalb des Gebietes eines rechtswirksamen Bebauungsplans. Die Bestimmung des § 47 Abs. 2 FlurbG läßt es zu, daß für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt, weil im Baugebiet ein größerer Bedarf von Land für Wegeflächen besteht als im übrigen Flurbereinigungsgebiet.