Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 14.07.1967 - 119 VII 66
Aktenzeichen | 119 VII 66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.07.1967 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Abweichung von den Ergebnissen der Schätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz. |
Aus den Gründen
Die nachträgliche Zulassung der Schätzbeschwerde rechtfertigt sich auch nicht dadurch, daß B. mit der Beschwerde auch den Schätzungsrahmen angreift (vgl. Urt. des BVerwG vom 23.8.1962 - 1 C 130.56 = RdL 1963 S. 107). Sie beruft sich dabei auf die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1050 in der Fassung BGBl. III 1963 Folge 77 S. 86), die B. erst geraume Zeit nach der Festsetzung der Schätzungsergebnisse erlangt hat. Letztere ist Grundlage für die Besteuerung und nach dem ganzen Bundesgebiet ausgerichtet, während die Schätzung im Flurbereinigungsverfahren die Grundlage für den Austausch der Grundstücke in einem örtlich begrenzten Flurbereinigungsgebiet bildet (vgl. auch Beschl. BVerwG vom 10.8.1961 - I CB 133/60 = RdL 1961 S. 324). Abweichungen der beiden Schätzungen sind nach § 28 FlurbG zugelassen. Sie sind auch die Regel und ergeben sich aus ihren verschiedenen Zwecken. Es zeigt sich immer wieder, daß Grundstücke in Lagen mit gleichem Besteuerungswert durchaus nicht gleich begehrt sind. Die finanzamtliche Bodenschätzung ist daher kein Grund, die Schätzung im Flurbereinigungsverfahren anzufechten oder gar für nichtig anzusehen.