Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.07.1973 - V C 98.72 = AgrarR 1974 S. 51= IKO 1974 S. 53= Buchholz § 139 FlurbG Nr. 6
Aktenzeichen | V C 98.72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 17.07.1973 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = AgrarR 1974 S. 51 = IKO 1974 S. 53 = Buchholz § 139 FlurbG Nr. 6 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, wenn es das Flurbereinigungsgericht unterläßt, eine Prüfung der Bodenqualität in einer anderen Jahreszeit zu wiederholen. |
2. | Zur Verpflichtung, ein Sachverständigengutachten einzuholen. |
Aus den Gründen
Die von den Klägern erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem geltend gemachten Mangel unzureichender Sachaufklärung. Entgegen der Meinung der Kläger durfte das Flurbereinigungsgericht ohne weitere Beweiserhebung eine Sachentscheidung erlassen. In dem angefochtenen Urteil ist in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die durchgeführte Ortsbesichtigung keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Kläger ergeben habe, auf dem Abfindungsplan Flur 13 Nrn. 119 bis 123 "Im Entenpfuhl" seien Naßstellen vorhanden, die seine Bewirtschaftung erschwerten. Diese Erkenntnis hat das Gericht ausweislich der in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Niederschrift über die Ortsbesichtigung vom 23./24.03.1971 durch drei an verschiedenen Stellen des Grundstücks gegrabene Probelöcher gewonnen. Dabei wurden auch in der IV. Schätzungsklasse an der von den Klägern als für die Bewirtschaftung am ungünstigsten angegebenen Stelle keine Anzeichen von Nässe festgestellt. Wenn das Flurbereinigungsgericht hieraus sowie aus der weiterhin festgestellten Tatsache, daß auch auf anderen benachbarten Grundstücken Rüben angebaut werden sollen, den Schluß gezogen hat, die Abfindung "Im Entenpfuhl" sei ohne erkennbare Bewirtschaftungserschwernisse für den Rübenanbau durchaus geeignet, so ist dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Gründe, die es rechtfertigen könnten, diese dem Tatsachengericht vorbehaltene Beweiswürdigung als Verfahrensmangel zu behandeln, liegen nicht vor.
Die Beweiswürdigung kann nur dann einen Verfahrensmangel bilden, wenn Denkgesetze verletzt, Erfahrungssätze oder allgemein gültige Beweisregeln mißachtet worden sind oder ein Begründungsmangel vorliegt. Dies ist hier aber nicht hinreichend geltend gemacht. Insbesondere verstößt es nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Gericht meint, in einem trockenen Jahr gleiche die angeblich übermäßige Feuchtigkeit des einen Plans den Minderertrag des anderen nach der Behauptung der Kläger zu trockenen Abfindungsgrundstücks aus. Was die Kläger gegen diese Feststellung vortragen, kann nicht überzeugen. Ob ein Erfahrungssatz des Inhalts besteht, daß sich eine Kiesunterlage ohne Rücksicht auf die Witterung stets ertragsmindernd auf den Rübenanbau auswirkt, kann dahinstehen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Abfindung in Flur 10 nur an einer Stelle einen kiesigen Untergrund aufweist, und zwar in einer solchen Tiefe, daß dadurch der Wasserhaushalt des Bodens nicht beeinträchtigt wird. Im übrigen ist die Beweiswürdigung selbst, die Feststellung und Deutung von Tatsachen und Tatbestandsmerkmalen, dem Tatsachengericht vorbehalten, weshalb in der Revision eine Beweis- und Wertungssubstitution nicht stattfinden kann.
Entgegen der Meinung der Revision ist auch nicht die Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen mangels hinreichender Aufklärung unvollständig geblieben. Die Kläger haben zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht am 24.03.1971 angeregt, die Beweisaufnahme bei anderer Witterung und fortgeschrittenem Vegetationszustand erneut durchzuführen. Es stellt jedoch keinen Verfahrensfehler dar, wenn das Flurbereinigungsgericht dieser Anregung, die kein formeller Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO war, nicht gefolgt ist. Über die Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme entscheidet das Gericht, ohne an Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Beweisaufnahme ist deshalb auch ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten dann vorzunehmen, wenn sich aus den Umständen des Falles die naheliegende Möglichkeit dafür ergibt, daß sie der Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts würde dienlich sein können. Umgekehrt stellt es keinen Aufklärungsmangel dar, wenn das Gericht von einer weiteren Beweiserhebung absehen durfte, weil sich für die Bildung seiner Überzeugung weitere Nachforschungen erübrigten. So liegt auch der vorliegende Fall.
Dem Flurbereinigungsgericht mußte sich nicht eine Wiederholung der am 24.3.1971 durchgeführten Ortsbesichtigung und der dabei vorgenommenen Bodenuntersuchung aufdrängen. Seine Überzeugung, auf dem Abfindungsgrundstück "Im Entenpfuhl" seien keine die Bewirtschaftung erschwerenden Naßstellen vorhanden, hat das Gericht in erster Linie durch eine Prüfung der Bodenbeschaffenheit erworben. Für die hierbei gewonnenen Erkenntnisse war der Zeitpunkt der Vornahme des Augenscheinsbeweises, gegen den auch die Kläger keine Einwendungen erhoben hatten, ohne Bedeutung. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, daß eine Untersuchung der Bodenprofile, wie sie das Flurbereinigungsgericht zum Zwecke der Beurteilung der Bodenqualität vorgenommen hat, unabhängig von der Vegetationszeit und der jeweils herrschenden Witterung möglich ist. Das Flurbereinigungsgericht hat dabei auch, wie der Niederschrift über die Ortsbesichtigung zu entnehmen ist, die von den Klägern als für die Bewirtschaftung am ungünstigsten bezeichneten Stelle geprüft, ohne daß dort eine Vernässung festgestellt werden konnte. Es ist nichts dafür ersichtlich, inwiefern eine Prüfung der Bodenqualität bei fortgeschrittener Jahreszeit zu einem anderen den Klägern günstigeren Beweisergebnis geführt haben würde. Die Kläger verkennen, daß weniger der vorgefundene Feuchtigkeitsgehalt des Bodens als vielmehr dessen Zusammensetzung aus Kies- und Tonschichten zu der Überzeugung des Gerichts geführt hat, die behaupteten Naßstellen könnten allenfalls bei extremer Witterung auftreten. In dieser Überzeugung ist das Gericht durch die Erklärung der Kläger selbst bestärkt worden, der Zustand des Grundstücks habe sich nach Durchführung einer Dränage gebessert; im Jahre 1970 seien die Flächen trocken gewesen. Es bestand deshalb kein Anlaß, die Ortsbesichtigung noch einmal zu einer späteren Jahreszeit vorzunehmen.
Ein Aufklärungsmangel ist auch nicht darin zu sehen, daß es das Flurbereinigungsgericht unterlassen hat, ein Sachverständigengutachten über die Entwicklung der Vegetation auf dem Abfindungsgrundstück während einer Bewirtschaftungsperiode einzuholen. Sieht das Gericht von einer Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, so ist dies nur dann eine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn sich das Gericht damit eine ihm unmöglich zustehende Sachkenntnis zuschreibt. Das war aber hier nicht der Fall. Die besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 FlurbG gewährleistet regelmäßig eine sachverständige Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren zu entscheidenden Sachverhalte. Das Flurbereinigungsgericht ist daher nur unter besonderen Umständen gehalten, Sachverständige hinzuzuziehen (BVerwG, Beschluß vom 21.12.1965 - BVerwG IV B 77.65 - (RdL 1966, 111); Beschluß vom 26.2.1973 - BVerwG V B 16.72). Daß hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Prüfung der Bodenqualität auf ihre Geeignetheit für den Rüben- und sonstigen Hackfruchtanbau sowie für den Einsatz moderner Ackergeräte stellt keine besonderen Anforderungen an die in landwirtschaftlichen Fragen sachverständigen Mitglieder des Flurbereinigungsgerichts. Es ist deshalb verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Qualität der Abfindungsgrundstücke allein aufgrund seiner eigenen Sachkunde beurteilt hat, zumal die Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt hatten.