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RzF - 12 - zu § 27 FlurbG

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.12.1980 - 5 B 112.79

Aktenzeichen 5 B 112.79 Entscheidung Beschluss Datum 02.12.1980
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wertermittlungen nach dem Bewertungsgesetz in der Fassung vom 26.09.1974 (BGBl. I S. 2370) haben für das im Flurbereinigungsgesetz besonders geregelte Wertermittlungsverfahren keine Verbindlichkeit.

Aus den Gründen

Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Bewertung eines im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks nach dem vom Finanzamt festgesetzten Einheitswert vorzunehmen sei, ist für die vorliegende Rechtssache nicht entscheidungserheblich. Nach der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellung des Flurbereinigungsgerichts ist das gemäß § 27 ff. FlurbG vorzunehmende Bewertungsverfahren bereits vollständig abgeschlossen; damit ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung unanfechtbar geworden. Darüber hinaus ist vom Flurbereinigungsgericht bei der von ihm durchgeführten Prüfung der Gleichwertigkeit der Abfindung auch festgestellt worden, daß jene Wertergebnisse hier auch nicht nachträglich durch andere wertbestimmende Faktoren in Frage gestellt werden.

Aber selbst dann, wenn das Wertermittlungsverfahren nach den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, bedürfte die aufgeworfene Frage keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Denn Wertermittlungen nach dem Bewertungsgesetz - BewG - in der Fassung vom 26. September 1974 (BGBl. I S. 2370) gelten nur für den jeweils bezeichneten steuerlichen Bereich (§ 1 BewG); schon von daher können sie keine Verbindlichkeit für das im Flurbereinigungsgesetz besonders geregelte Wertermittlungsverfahren haben. Hinzu kommt, daß die nach den §§ 17 ff. BewG festgestellten Einheitswerte nur für vermögenssteuerliche Sachverhalte gelten und nur festzustellen sind, wenn sie für die Besteuerung gebraucht werden. Demgegenüber hat die Wertermittlung für die Flurbereinigung in der Weise zu erfolgen, daß der Wert der alten, also der eingelegten Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist (§ 27 Satz 2 FlurbG), wobei für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke das Nutzwertverhältnis (§ 28 FlurbG), für Bauland dagegen das Verkehrswertverhältnis maßgebend ist (§ 29 FlurbG).