VGH Hessen, Beschluss vom 24.01.2012 - 23 C 73/12.R (Lieferung 2013)
Aktenzeichen | 23 C 73/12.R | Entscheidung | Beschluss | Datum | 24.01.2012 |
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Gericht | VGH Hessen | Veröffentlichungen | Lieferung | 2013 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Vorstandsvorsitzende einer Teilnehmergemeinschaft muss im Rechtsverkehr, also auch in einem gerichtlichen Verfahren, deutlich zum Ausdruck bringen, dass er für die Teilnehmergemeinschaft handelt. Er muss zumindest zum Ausdruck bringen, dass er einen Beschluss des Vorstandes, an den er gebunden ist, nachkommen will. |
2. | Einen "Vorsitzenden" der Teilnehmergemeinschaft als eigenes Organ sieht das Gesetz nicht vor. |
Aus den Gründen
Der Antragsteller macht geltend, dass er sich nicht als Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes xxxxxxxx an das Gericht gewandt habe, sondern als Vorsitzender der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung xxxxxxxx. Mit dieser Rüge kann der Antragsteller nicht durchdringen. Zum einen gibt es nach dem Flurbereinigungsgesetz keinen "Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft". Die Teilnehmergemeinschaft, die gemäß § 16 FlurbG von den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten nach § 10 Nr. 1 FlurbG gebildet wird, verfügt als Körperschaft des öffentlichen Rechts über drei Organe, nämlich die Teilnehmerversammlung (§ 22 FlurbG), den Vorstand (§ 21 FlurbG), der die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft führt, durch den sie also nach außen und im Verhältnis zu den einzelnen Teilnehmer handelt (s. § 25 Abs. 1 FlurbG) und den Vorstandsvorsitzenden (§ 26 Abs. 1 FlurbG), der die Teilnehmergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich vertritt und der die Vorstandsbeschlüsse ausführt (s. § 26 Abs. 3 FlurbG). Einen "Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft" als eigenes Organ sieht das Flurbereinigungsgesetz nicht vor.
Aber auch wenn man unterstellt, der Antragsteller habe den Eilantrag vom 28.12.2011 als Vorstandsvorsitzender und damit als gerichtlicher Vertreter der Teilnehmergemeinschaft stellen wollen, so muss er im Rechtsverkehr, also auch in einem gerichtlichen Verfahren, deutlich zum Ausdruck bringen, dass er für die Teilnehmergemeinschaft handelt (vgl. Seehusen I Schwede, Schwantag I Wingerter, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 8. Aufl., § 26 Rn 3). Um diese Vertretung im gerichtlichen Verfahren deutlich zum Ausdruck zu bringen, hätte er die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens von xxxxxxxxx als diejenige angeben müssen, in deren Namen er handelt und sich selbst als deren (gesetzlicher) Vertreter bezeichnen müssen. Zumindest hätte er aber zum Ausdruck bringen müssen, dass er mit seinem Eilantrag beim Flurbereinigungsgericht einem Beschluss des Vorstandes, an den er gebunden ist (s. Seehusen I Schwede, Schwantag I Wingerter, a.a.O., § 26 Rn 3), gemäß § 26 Abs. 3 FlurbG nachkommen will; auch daraus hätte auf ein Handeln für die Teilnehmergemeinschaft geschlossen werden können. Es hätte daher nahegelegen, einen solchen Beschluss dem Gericht zur Dokumentierung des Willens der Teilnehmergemeinschaft bzw. des Vorstandes vorzulegen. Dies ist aber nicht erfolgt.