Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.10.1973 - 155 XIII 71
Leitsätze
1.
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Zusicherungen eines Vorstandsvorsitzenden, welche die künftige Planung oder den Bestand des Flurbereinigungsplanes zum Gegenstand haben, sind ohne vorausgegangene Behandlung und Willensbildung des Vorstandes für die Teilnehmergemeinschaft unverbindlich und ohne Rechtswirkung, da sie außerhalb der Sachkompetenz des Vorstandsvorsitzenden liegen. Nach Art. 3 Abs. 1 BayAGFlurbG obliegen die Neugestaltungsmaßnahmen nur dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und nicht einzelnen seiner Mitglieder.
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