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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 26 Abs. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 20.04.1972 - 402 XII 69

Aktenzeichen 402 XII 69 Entscheidung Urteil Datum 20.04.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage der Bindungswirkung von Zusicherungen des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters.
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Zusagen.

Aus den Gründen

Dem Vorstand der Beklagten war die Änderung des Flurbereinigungsplanes auch nicht deshalb verwehrt, weil er sich durch bindende Zusagen seiner Gestaltungsmöglichkeit begeben hatte. Nachdem die Vereinbarung vom 10.10.1968 hierüber nichts enthält, berufen sich die Kläger auf eine mündliche Zusicherung des Vorstandsvorsitzenden, daß die bisherige Abmarkung des Weges 1474 beibehalten bleibe. Die Frage, ob eine solche Zusicherung gegeben wurde, bedarf keiner weiteren Klärung, denn dieser Zusicherung käme keine Bindungswirkung zu. Zusicherungen des Vorstandsvorsitzenden, die den Bestand oder die Änderung des Flurbereinigungsplans zum Gegenstand haben, sind ohne vorausgegangene Behandlung und Willensbildung des Vorstandes für die Beklagte unverbindlich und ohne Rechtswirkung, da sie außerhalb der Sachkompetenz des Vorstandsvorsitzenden liegen. Nach Art. 3 Abs. 1 AGFlurbG obliegen die Umgestaltungsmaßnahmen im Flurbereinigungsgebiet nur dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und nicht einzelner seiner Mitglieder. Es ist weder von den Klägern behauptet oder dargelegt noch den Aktenunterlagen zu entnehmen, daß eine entsprechende Behandlung und Willensbildung im Vorstand über das klägerische Begehren stattgefunden hat. Auch die Abhilfeverhandlung mit den Klägern vom 10.10.1968 läßt keine Rückschlüsse zu, da der Bestand des Weges Nr. 1471 nicht Beschwerdegegenstand war und die Abhilfeentscheidung der Beklagten in der niederschriftlichen Vereinbarung vom 10.10.1968 festgehalten ist. Überdies wäre eine Entscheidung des Vorstandes im Sinne des klägerischen Begehrens völlig unverständlich, da er am gleichen Tage - 10.10.1968 - dem Beigeladenen M. niederschriftlich die Verschmälerung des Weges zugesichert und damit dessen gegen den Bestand des Weges 1471 gerichteten Beschwerde abgeholfen hat.

Das Begehren der Kläger auf eine Verpflichtung der Beklagten zu Ausbauleistungen muß ebenfalls erfolglos bleiben. Die Kläger berufen sich auf Zusagen der Beklagten. Da sie den rechtskräftigen Bestand des Flurbereinigungsplanes hinsichtlich ihrer Abfindung nicht mehr in Zweifel ziehen, beschränkt sich die Prüfung des Gerichts allein auf den Verpflichtungsgrund einer von der Beklagten verbindlich zugesicherten Leistung. Er konnte bei keinem der begehrten Ausbauleistungen festgestellt werden: Weder der Antrag der Kläger, den Weg 1474 in voller Länge seiner Aufschüttung - die der Beigeladene mit Willen des Straßenbaulastträgers im Jahre 1962/63 auf ca. 60 m des Weges vorgenommen hatte - bis auf 20 cm über Zuhausschwelle abzuschieben, noch eine Entscheidung des Vorstands der Beklagten ist schriftlich fixiert; die Vereinbarung vom 10.10.1968 enthält hierüber nichts. Die Kläger berufen sich auf eine mündliche Zusage. Die Beklagte bestreitet nicht, Ausbaumaßnahmen am Weg 1474 zugesagt zu haben, um das Flurst. 1471 der Kläger auch über diesen Weg zugänglich zu machen. Sie macht geltend, daß sie die zugesagten Ausbaumaßnahmen durch eine Kiesaufschüttung am Weg 1474 durchgeführt habe; sie stellt jedoch in Abrede, sich zu der von den Klägern geforderten Leistung verpflichtet zu haben.

Der Streit der Parteien geht letztlich um eine Ausführungsmodalität einer zugesagten Verbesserung am Weg 1474, der für die Kläger in einer der Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG genügenden Weise zur Anfahrt ihres Grundstücks 1471 benutzbar gemacht werden soll. Daß dieses Ziel durch die Verbesserungsmaßnahmen der Beklagten erreicht wurde, steht außer Streit. Die Aufschüttungsmaßnahmen der Beklagten, die den Niveauunterschied zwischen dem befestigten Teil des Weges 1474 und dem unbefestigten Teil überbrückte, macht die Benutzung des Weges auch für die Zwecke der Kläger möglich. Ob eine andere Ausführungsart, nämlich ein Abschieben des befestigten Wegteils, vorgesehen war, wie die Kläger fordern, ist ohne Belang. Sie zu erforschen, bedarf es nicht. Maßgebend ist der erreichte Zweck.

Hinzu kommt, daß die von den Klägern gewünschte Ausführungsart die berechtigten Interessen des Beigeladenen verletzt hätte. Eine dahingehende Zusage - sollte sie gegeben worden sein - hätte daher auch keinen rechtlichen Bestand. Eine Zusage nämlich, die den Zweck des Flurbereinigungsverfahrens beeinträchtigt oder zu einer Benachteiligung anderer Teilnehmer führt, steht mit dem Flurbereinigungsrecht nicht in Einklang, ist rechtswidrig und unverbindlich (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.5.1961 in RdL 1961 S. 274). Ein Abschieben des bis zur Einfahrt zum Wohngebäude des Beigeladenen höhengleich mit dem Grundstück 1475/1 verlaufenden Weges hätte diesem Teilnehmer die Zufahrt genommen bzw. erheblich beeinträchtigt, da der hierdurch entstehende Niveauunterschied von bis zu 55 cm bei den beengten Grundstücksverhältnissen des Beigeladenen nur schwer ausgeglichen werden könnte. Ein Nachteil, der nicht vom Zweck der Ausbaumaßnahmen geboten gewesen wäre, wie die von der Beklagten durchgeführte Verbesserung zeigt. Soweit die Kläger die vom Beigeladenen vorgenommene Aufschüttung und Befestigung des Weges für ihr angrenzendes Grundstück lästig finden, handelt es sich um außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens liegende Vorgänge, die weder die Beklagte zu vertreten hat noch im Flurbereinigungsverfahren zu bereinigen sind. Diese Vorgänge könnten deshalb die dem Beigeladenen durch das Abschieben des Weges treffenden Nachteile nicht rechtfertigen.

Auch die von den Klägern verlangte Befestigung des gesamten Weges Nr. 1565 ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 10.10.1968. Eine Zusage des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft - des geschäftsführenden Beschlußorgans der Beklagten - über eine Befestigung des Reststücks des auf einer Länge von ca. 200 m ausgebauten Weges Nr. 1565 behaupten die Kläger selbst nicht. Sie berufen sich vielmehr auf eine Zusage des technischen Amtmanns H., der seinerzeit Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden war. Solche Zusage - wäre sie gegeben worden - entbehrte jedoch der Bindungswirkung für die Beklagte, da dieser Beamte schon nach seiner Funktion innerhalb des Vorstandes zur Abgabe dieser Zusage nicht befugt war. Dies folgt aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 AGFlurbG (vgl. auch die Ausführungen in Ziff. 2). Daß der Vorstand diesen Beamten zur Abgabe einer solchen Erklärung ermächtigt hat, dafür fehlt jeglicher Anhalt.