Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 20.08.1986 - 15 OVG A 39/85
Aktenzeichen | 15 OVG A 39/85 | Entscheidung | Urteil | Datum | 20.08.1986 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand. |
2. | Die unterschiedliche Interessenlage in einer Unternehmensflurbereinigung gegenüber der in einer Regelflurbereinigung rechtfertigt keine höhere Entschädigung der Vorstandsmitglieder. |
Aus den Gründen
Nach § 24 FlurbG wirken die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine von der Teilnehmergemeinschaft zu tragende Entschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand gewährt wird. Die aufgrund dieser Bestimmung von dem Beklagten durch den angefochtenen Bescheid vom 10.06.1985 festgesetzte Entschädigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Entschädigung ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat seiner Festsetzung den Stundensatz eines landwirtschaftlichen Facharbeiters mit 13,88 DM einschließlich des Arbeitgeberanteiles zu den Sozialversicherungsbeiträgen zugrundegelegt und ist damit allenfalls zugunsten des Vorstandes von den in Niedersachsen sonst üblichen Entschädigungsbeträgen, die den Ermessensrahmen für die Festsetzung einer Entschädigung i. S. v. § 24 vorgeben, abgewichen. Nach den Ermittlungen der oberen Flurbereinigungsbehörde, deren Ergebnisse vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft nicht angezweifelt werden, werden im Bereich der Bezirksregierung W. Sitzungspauschalen zwischen 40 DM bis 60 DM pro Tag und entsprechend zwischen 20 DM und 30 DM für einen halben Tag gezahlt. Daneben werden Aufwandsaufwendungen lediglich dann erstattet, wenn diese von den Vorstandsmitgliedern in Rechnung gestellt werden. Im Bereich der Bezirksregierung L. betragen die Sitzungsgelder für Vorstandsmitglieder bei Halbtags- bzw. Ganztagssitzungen zwischen ca. 10 DM bis 20 DM bzw. 20 DM bis 35 DM je Sitzung. Im Lande Bayern wird für Zeitversäumnisse und Verdienstausfall eine Entschädigung in Höhe von 12 DM je Stunde gezahlt und im Lande Hessen wird nach den im Widerspruchsverfahren entstandenen Verwaltungsvorgängen eine Entschädigung in Höhe von 8 DM je angefangene Stunde gewährt. Bei dieser Sachlage kann dem Beklagten, dessen festgestellte Entschädigungssätze die vorgenannten Beträge nicht unerheblich übersteigen, ein Verstoß gegen das ihm in § 24 FlurbG eingeräumte Ermessen nicht nachgewiesen werden.
Diese Auffassung wird auch vom Landesverband des Niedersächsischen Landvolkes geteilt, der "die Entschädigung von 60 DM für eine etwa 3,5 Stunden dauernde Sitzung noch als angemessen" bezeichnet und in seiner Bewertung keinen Unterschied darin gesehen hat, ob der das Ehrenamt eines Vorstandsmitgliedes einer Teilnehmergemeinschaft ausübende Landwirt für seinen Betrieb das Unternehmerrisiko trägt oder ob ihm eine höhere Qualifikation als die eines landwirtschaftlichen Facharbeiters deswegen zukommt, weil er als Landwirtschaftsmeister zur Ausbildung von Lehrlingen befähigt ist. Diese Gesichtspunkte haben, da nach dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Entschädigung für Zeitversäumnisse und Aufwand gewährt werden kann, nach Auffassung des Senats ebenso außer Betracht zu bleiben wie der Hinweis des Klägers, ihm müsse eine höhere Entschädigung deswegen gezahlt werden, weil in einem zugunsten eines Unternehmens durchzuführenden Flurbereinigungsverfahrens die Interessenlage der betroffenen Teilnehmer gegenüber einem im eigenen Interesse durchzuführenden Regelflurbereinigungsverfahren unterschiedlich zu bewerten sei. Hiermit ist die gesetzliche Regelung, die dem ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglied einen Ausgleich für seinen im Allgemeininteresse erbrachten Zeitverlust und betrieblichen Ausfall verschaffen will, unvereinbar. Das gilt ebenso für die Forderung nach einer Vergütung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter. Falls der Gesetzgeber die Bestimmungen dieses Gesetzes hätte zur Anwendung gebracht sehen wollen, hätte er eine derartige Regelung in § 26 FlurbG unschwer treffen können.Anmerkung
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.02.1988 - 5 B 139; 86