Flurbereinigungsgericht Schleswig, Urteil vom 11.06.1992 - 10 K 4/91
Aktenzeichen | 10 K 4/91 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.06.1992 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Schleswig | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Lehnt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft das Verlangen eines Drittels der Teilnehmer auf Einberufung einer Teilnehmerversammlung ab, so kann die Flurbereinigungsbehörde den Vorstand durch Verwaltungsakt zu dieser Einberufung verpflichten und Ersatzvornahme androhen. |
2. | Dies gilt auch dann, wenn die Teilnehmerversammlung die Abwahl des Vorstandes bezweckt. |
Aus den Gründen
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kann der Vorstand die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. Damit obliegt die Einberufung der Versammlung dem Vorstand. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde dies verlangt. Weigert sich der Vorstand, kann die Flurbereinigungsbehörde die Versammlung einberufen (vgl. § 17 Abs. 1, § 137 Abs. 2 FlurbG).
Die Voraussetzungen in dieser Vorschrift liegen vor. Das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren N. hat 146 stimmberechtigte Teilnehmer (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Von diesen haben sich in der Sitzung am 06. Juni 1990 in geheimer Abstimmung 58 für die Weiterführung des Flurbereinigungsverfahrens ausgesprochen. Außerdem haben in der dem Beklagten am 18. Juni 1990 überreichten Unterschriftenliste 79 Teilnehmer den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgefordert, eine Teilnehmerversammlung einzuberufen und den Punkt "Neuwahl des Vorstandes" auf die Tagesordnung zu setzen. Da der Vorstand dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, war der Beklagte berechtigt, die im Bescheid vom 17. August 1980 getroffene Anordnung zu verfügen.Anmerkung
Die Entscheidung betrifft dieselben Parteien wie in RzF - 2 - zu § 17 Abs. 2 FlurbG.