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von Anonymer Benutzer

RzF - 7 - zu § 21 Abs. 6 FlurbG


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.07.1991 - 13 A 90.3113

Aktenzeichen 13 A 90.3113 Entscheidung Urteil Datum 11.07.1991
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Bestimmung der Zahl der von den Teilnehmern zu wählenden Vorstandsmitglieder ist ein Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde, in Bayern der Flurbereinigungsdirektion (§ 21 Abs. 1 und 6 FlurbG).
2. Eine gültige Wahl zur Erweiterung des Vorstands setzt eine entsprechende Bestimmung der Flurbereinigungsbehörde voraus.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 8 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG.