Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 06.07.1962 - 90 VII 60 = VGH nF 15, 80
Aktenzeichen | 90 VII 60 | Entscheidung | Urteil | Datum | 06.07.1962 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = VGH nF 15, 80 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Für jedes Vorstandsmitglied soll ein b e s t i m m t e r Stellvertreter vorhanden sein. |
Aus den Gründen
Nach § 21 Abs. 4 FlurbG ist für jedes Mitglied des Vorstandes ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen. § 21 Abs. 6 gibt allerdings den Ländern die Möglichkeit, Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes nach eigenem Recht zu regeln. Art. 7 Abs. 3 AGFlurbG bestimmt, daß für jedes gewählte Vorstandsmitglied ein Stellvertreter zu wählen ist. Diese Bestimmung soll nicht nur die Gesamtzahl der Stellvertreter festlegen, sie besagt vielmehr, daß für jedes einzelne Vorstandsmitglied ein bestimmter Stellvertreter vorhanden sein soll, der bei der Verhinderung des ordentlichen Vorstandsmitgliedes für ihn abstimmen kann. Im anderen Falle würde es sich bei den "Stellvertretern" nur um Ersatzleute handeln, die bei dauerndem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern nachrücken. Die amtliche Begründung zu Art. 7 des Gesetzentwurfes sagt hierzu: "Bisher waren für die gewählten Vorstandsmitglieder Ersatzleute zu wählen, die nach ihrer Reihenfolge in den Vorstand eintraten (Bayer. Flurbereinigungsgesetz Art. 35 Abs. VIII). Jetzt bekommt entsprechend § 21 Abs. 4 jedes Vorstandsmitglied seinen Stellvertreter".