Flurbereinigungsgericht Mannheim, Beschluss vom 23.02.1987 - 7 S 207/87
Aktenzeichen | 7 S 207/87 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 23.02.1987 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Anfechtung eines Flurbereinigungsbeschlusses - der nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde - verhindert die Ladung zur Wahl des Vorstandes. |
Aus den Gründen
Da der Flurbereinigungsbeschluß vom 26.05.1986 nicht für sofort vollziehbar erklärt worden ist, hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies hindert die Flurbereinigungsbehörde daran, weitere Maßnahmen und Anordnungen zu treffen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.02.1958, RdL 1959 S. 26). Dazu gehört auch die Bestimmung des Wahltermins und Ladung der Teilnehmer zur Wahl nach Maßgabe von § 21 Abs. 2 FlurbG. Daß durch die Vorstandswahl nicht in Rechte der Teilnehmer eingegriffen wird, ist irrelevant. Entscheidend ist, daß durch die aufschiebende Wirkung auch die Mitwirkungspflicht der Teilnehmer suspendiert ist, so daß eine rechtmäßige Wahl nicht durchgeführt werden kann.