Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 26.03.1971 - 210 VII 69 = RdL 1972 S. 71

Aktenzeichen 210 VII 69 Entscheidung Urteil Datum 26.03.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1972 S. 71  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Bei Streitigkeiten über die Wahl des Vorstands ist Feststellungsklage zulässig.
2. Ein behördliches Wahlanfechtungsverfahren ist nicht vorgesehen.

Aus den Gründen

Die Klage ist zulässig, soweit mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß die Wahl des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft K. vom 28.5.1969 unwirksam ist. Auch Ule, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, Anmerkung I 2 b zu § 78 VwGO hält bei Streitigkeiten über die Wahl von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften die Feststellungsklage für gegeben. Das Feststellungsinteresse ist für den Kl. als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens K. zu bejahen, da er ein rechtliches Interesse an der Gültigkeit der Wahl der nichtbeamteten Vorstandsmitglieder, also von Mitgliedern des Vertretungsorgans dieser Körperschaft hat (§ 26 FlurbG). Eine Gestaltungs- und Leistungsklage, die die Zulässigkeit der Feststellungsklage ausschließen würde, nach § 43 Abs. 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Das Feststellungsinteresse besteht gegenüber der Teilnehmergemeinschaft K., um deren Vorstand es sich bei der Klage handelt (vgl. Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage Randnr. 11 zu § 43 VwGO). Zwar hat das Flurbereinigungsgericht im Urteil vom 23.2.1966 Nr. 152, 155 VII 65 auf einen geänderten Klageantrag, eine Vorstandswahl einer Teilnehmergemeinschaft für ungültig zu erklären, womit der Vertreter der Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die entsprechend anzuwendenden Bestimmungen in Art. 38 Abs. 1 des Gemeindewahlgesetzes vom 11.12.1959 (GVBl. S. 267) einverstanden war, die betreffende Vorstandswahl für ungültig erklärt und die Verfahrenskosten dem Freistaat Bayern, der als beklagt angesehen worden ist, auferlegt. Der erkennende Senat vermag sich dieser Beurteilung, abgesehen davon, daß hier auf Feststellung der Unwirksamkeit der Vorstandswahl beklagt ist, für die hier zu entscheidende Klage nicht anzuschließen. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft nach § 21 FlurbG i.V.m. Art. 7 AGFlurbG handelt es sich um Bundesrecht, während das Gemeindewahlgesetz Landesrecht darstellt. Art. 36 f. dieses Gesetzes regelt im einzelnen die Wahlanfechtung, wobei die Wahl von der Rechtsaufsichtsbehörde durch einen Verwaltungsakt überprüft wird und bei dessen Anfechtung im Verwaltungsrechtsweg das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 VwGO entfällt. Ein solcher Verwaltungsakt, den das Gemeindewahlgesetz aus Anlaß der Überprüfung der Wahl vorsieht, scheidet hier aus. Es ist überhaupt kein Wahlanfechtungsverfahren im Fall der Wahl der nichtbeamteten Vorstandsmitglieder der Teilnehmergemeinschaft im Flurbereinigungsverfahren vorgesehen.