Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 04.09.1963 - 53 VII 62 = VGH nF 16, 87
Aktenzeichen | 53 VII 62 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.09.1963 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = VGH nF 16, 87 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat eine doppelte Funktion; er ist einerseits Vertretungsorgan der Teilnehmergemeinschaft, andererseits Behörde. |
Aus den Gründen
Nach den Bestimmungen der § 25 und § 26 FlurbG und Art. 2 bis 4 AGFlurbG hat der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft eine doppelte Rolle. Er ist einerseits Vertretungsorgan der TG, andererseits Behörde. Belastet der Beschwerdebescheid die TG (etwa dadurch, daß er ein Massegrundstück betrifft oder der TG eine finanzielle Leistung auferlegt), so liegt eine Beschwer der TG vor, die den Vorstand als Vertretungsorgan berechtigt, Klage zu erheben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle nicht gegeben. Nicht die TG als solche, sondern nur einzelne Teilnehmer sind betroffen. Die TG selbst ist nicht beschwert. Von der im Beschwerdebescheid ausgesprochenen Verpflichtung für die Fläche des Stichweges in Gew. 37 den Betrag von DM 170,-- zu zahlen, kann hier abgesehen werden, denn sie ist nur eine von der eigentlichen Entscheidung über die Grundstücksverteilung abhängige Nebenfolge und ist mit der Klage nicht besonders angegriffen worden. Auch die Kostenentscheidung des Spruchausschusses, die die TG belastet, muß außer Betracht bleiben (s. unter Ziff. 6).
Bei der Aufstellung des Neuverteilungsplanes wird der Vorstand der TG als Behörde auf Grund der Übertragung von Befugnissen nach § 18 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 FlurbG und Art. 3 AGFlurbG tätig. Wird im Beschwerdeverfahren der Verteilungsplan durch den Spruchausschuß des Flurbereinigungsamtes als der übergeordneten Instanz geändert, so kann der Vorstand in seiner Eigenschaft als Behörde hiergegen keine Klage erheben.
Der Vorstand glaubt dieses Recht aus Art. 6 Satz 2 AGFlurbG herleiten zu können. Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn der Spruchausschuß im Beschwerdeverfahren eine der Auffassung des Vorstandes widersprechende Entscheidung getroffen hat. An das Beschwerdeverfahren vor dem Spruchausschuß kann sich nach Art. 27 AGFlurbG nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren anschließen. Die Beschwerde des Vorstandes der TG gegen Weisungen des Flurbereinigungsamtes wäre dagegen von der höheren Verwaltungsinstanz, nämlich dem Bayer. Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu verbescheiden.
Der Vorstand der TG hat offenbar zur Wahrung der Interessen einzelner Beteiligter, die durch die Entscheidung des Spruchausschusses betroffen worden sind, Klage erhoben. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er hierzu befugt ist, wenn nicht gleichzeitig auch die TG als Körperschaft beschwert ist, braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Eine solche Befugnis, im Interesse und in Vertretung der Teilnehmer zu klagen, käme jedenfalls nur dann in Frage, wenn die betroffenen einzelnen Teilnehmer nach dem Stand des Flurbereinigungsverfahrens noch nicht feststehen oder wenn den einzelnen Teilnehmern, die betroffen sind oder künftig betroffen sein könnten, nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, innerhalb der Klagefrist selbst Klage zu erheben (z. B. wenn vor Eröffnung des Neuverteilungsplanes der Spruchausschuß auf Beschwerde hin Grundstücke in höhere Klassen eingestuft hat). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Einzelne bestimmte Teilnehmer sind vom Beschwerdebescheid betroffen worden. Von diesen haben die Teilnehmer selbst Klage erhoben und haben inhaltlich den gleichen Klageantrag gestellt wie der Vorstand der TG. Auf ihre Klage war sachlich zu entscheiden. Für die Klage des Vorstandes der TG fehlt dagegen das Rechtsschutzbedürfnis.