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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 21 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 22.06.1967 - VI 561/64

Aktenzeichen VI 561/64 Entscheidung Urteil Datum 22.06.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine fehlerhafte Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann die Zuteilung der Teilnehmer im Flurbereinigungsplan nicht berühren.

Aus den Gründen

Das Flurbereinigungsverfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der die Zuteilung rechtsfehlerhaft macht. Die behauptete fehlerhafte Zusammensetzung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann an sich nicht die Zuteilung der Teilnehmer im Flurbereinigungsplan berühren, denn diese Zuteilung ist ein Verwaltungsakt der Flurbereinigungsbehörde (§ 2, § 37, § 44, § 58 FlurbG), zu dessen Zustandekommen eine Mitwirkung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in dem Sinn, daß die Mitwirkung mit ein Rechtsgrund für die Entstehung des rechtlichen Erfolges ist, nicht vorgeschrieben ist. Der rechtliche Erfolg tritt hier allein durch das Setzen des Verwaltungsakts durch die Flurbereinigungsbehörde ein.