Das Amtsgericht S. ist in seinem Beschluß vom 17.2.1970, durch den die Erinnerung zurückgewiesen wurde, richtig davon ausgegangen, daß gem. § 136 Abs. 1 S. 1 FlurbG die Flurbereinigungsteilnehmergemeinschaften in Bayern ebenso wie die Gemeinden nach Art. 26 I VwZVG berechtigt sind, bezüglich ihrer Leistungsbescheide eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf die Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses zu setzen. Zwar ist die Teilnehmergemeinschaft keine Gemeinde, doch werden nach § 136 Abs. 1 S. 2 FlurbG ihre Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt. Diese Verweisung bedeutet nicht nur, daß das VwZVG generell Anwendung findet, sondern auch gerade diejenige Norm ist, die die Vollstreckung der Gemeindeabgaben regelt, nämlich Art. 26 VwZVG. Die gem. Art. 26 I VwZVG auf die Ausstandsverzeichnisse zum Zwecke der Vollstreckungsanordnung gesetzten Vollstreckungsklauseln reichten aus, dem Antrag der Teilnehmergemeinschaft auf gerichtliche Anordnung der Zwangsversteigerung stattzugeben. Insbesondere war das Gericht nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob die Teilnehmergemeinschaft bei der Anordnung der Vollstreckung ihrer Leistungsbescheide nach Art. 24 VwZVG die Voraussetzungen nach Art. 23 VwZVG und folgende - darunter Zustellung der Leistungsbescheide und Mahnungen der Schuldner - für diese Vollstreckungsanordnung im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingehalten hat. Dazu sind die ordentlichen Gerichte im Rahmen des von ihnen betriebenen - gerichtlichen - Vollstreckungsverfahrens ebensowenig befugt, wie zu der Nachprüfung, ob die Leistungsbescheide als solche berechtigt waren. Das Vorgehen der Teilnehmergemeinschaft unterliegt als Verwaltungshandeln nach § 13 GVG und § 40 VwGO nur der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte - auch insoweit es die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Vollstreckung nach Art. 24 VwZVG betrifft. Diese Vollstreckungsanordnung durch die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist von den sich anschließenden justiziellen Vollstreckungsmaßnahmen nach Art. 26 II VwZVG zu unterscheiden. Die Vollstreckungsanordnung der Gläubigerbehörde ist noch keine Vollstreckungsmaßnahme und kein Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens im eigentlichen Sinn, sondern eine Voraussetzung für das Ergreifen von justiziellen Vollstreckungsmaßnahmen. Die Vollstreckungsanordnung, bestehend aus dem Ersuchen an das Gericht und dem Setzen der Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheides oder eines Ausstandsverzeichnisses (vgl. Alfred Winterstetter, Der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel, Diss, München 1967, Seite 59), ist die amtliche Feststellung, daß der durchzusetzende Anspruch vollstreckbar ist. Sie ist Beweis dafür, daß die Voraussetzungen der Vollstreckung im engeren Sinne gegeben sind. Erst die Feststellung der Vollstreckbarkeit ermöglicht die justizielle Vollstreckung. Die Zulässigkeit für die justiziellen Vollstreckungsmaßnahmen beruht auf dem förmlichen Vorliegen dieser Feststellung und nicht auf einer fehlerfreien Feststellung. Das ordentliche Gericht hat die Voraussetzungen für eine fehlerfreie Feststellung nicht zu prüfen. Dafür trägt die Gläubigerbehörde nach Art. 24 II VwZVG allein die Verantwortung (vgl. Alfred Winterstetten, Der Verwaltungsakt als Vollstreckungstitel, Diss, München, 1967 Seite 60 ff.). Diese Bindung der ordentlichen Gerichte an die Angaben der Verwaltung hat ihren Grund in der Gewaltenteilung (vgl. Alfred Winterstetten, Der Verwaltungsakt als Vorstreckungstitel, Diss, München, 1967, Seite 110).
Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist auch insofern nicht fehlerhaft, als das Amtsgericht die Zwangsversteigerung wegen des geforderten Gesamtbetrages für alle Grundstücke insgesamt angeordnet hat.
§ 20 S. 2
FlurbG, wonach die einzelnen Grundstücke nur in Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge haften, wird dadurch nicht umgangen. Haften - in strengem Sinne - können nur Personen, hier die Erbengemeinschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (§§ 2033 II, 2059
BGB) und zwar grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen. So kann wegen der ausstehenden Gesamtforderung in das gesamte ererbte Vermögen der Erbengemeinschaft vollstreckt werden und damit auch in die Grundstücke insgesamt. Wenn
§ 20 S. 2
FlurbG von einer anteilmäßigen Haftung der Grundstücke spricht, so muß dies im Zusammenhang mit dem Vordersatz gelesen werden, wonach die Beitragspflicht als eine auf allen Grundstücken ruhende "öffentliche Last" den auf den Grundstücken ruhenden privatrechtlichen Ansprüchen bei der Zwangsvollstreckung im Range vorgeht.
§ 20 S. 2
FlurbG schränkt diesen Vorrang lediglich wiederum der Höhe nach auf die Anteile ein, die für die einzelnen Grundstücke gem.
§ 19 Abs. 1 S. 2
FlurbG als Beiträge gerechnet wurden (
vgl. Robert Steuer, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 2.
Aufl., 1967, § 20
Anm. 1 - 4). Die Möglichkeit der Vollstreckung wegen der Gesamtforderung in das gesamte Vermögen der Erbengemeinschaft und damit auch in alle Grundstücke wird dadurch nicht berührt.