Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 22.01.1974 - VII 874/72
Aktenzeichen | VII 874/72 | Entscheidung | Urteil | Datum | 22.01.1974 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zu Frage der Überprüfung von Härten im Sinne von § 19 Abs. 3 FlurbG nach Bestandskraft des Flurbereinigungsplanes. |
Aus den Gründen
Vom Vorliegen einer offensichtlichen und unbilligen Härte, die eine größere Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht geböte, kann keine Rede sein. Dies muß umsomehr gelten, als die Frage des Umfanges der Befreiung gemäß § 19 Abs. 3 FlurbG bereits Gegenstand der vom Kläger im Termin nach § 59 FlurbG gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten Planbeschwerde und der Erörterung im Termin zur Erörterung dieser Beschwerde am 19.9.1968 vor dem Flurbereinigungsamt war. Dem Kläger war daher bereits sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Flurbereinigungsplanes und des Anhörungstermines nach § 59 FlurbG als auch im Zeitpunkt der Ausführungsanordnung bekannt, in welchem Umfange und aus welchen Gründen er von der Aufbringung der Kosten befreit wurde. Mit der Zurücknahme der Beschwerde hat er anerkannt, daß er durch die Flurbereinigung auch mit den zu den Kosten herangezogenen Grundstücken einen betriebswirtschaftlichen Vorteil erlangt hat, und daß dieser Vorteil gerade im Hinblick auf die im Flurbereinigungsverfahren im Bereich dieser Flurstücke durchgeführten Erschließungsmaßnahmen in etwa dem Verhältnis von kostenpflichtigem und befreitem Wertverhältnis entspricht. Wesentliche Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind seither aber nicht eingetreten. Auch der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß gegenüber dem damaligen Zeitpunkt die Umstände sich so geändert hätten, daß nunmehr eine andere Beurteilung Platz greifen müßte. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in diesem Sinne liegt auch nicht darin, daß dem Kläger seinerzeit die Höhe der Gesamtumlage und damit die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils noch nicht bekannt war, denn die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Teilnehmer erfolgt nach dem Verhältnis der Werte der neuen Grundstücke und unter Berücksichtigung der Teilhabe der einzelnen Grundstücke an den Vorteilen der Flurbereinigung. Maßgeblich ist also nicht die Höhe des auf eine Werteinheit und auf das nichtbefreite Wertverhältnis entfallenden ziffernmäßigen Betrages, sondern das Verhältnis der Grundstücke aller Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren in Bezug auf die Teilhabe an den Vorteilen der Flurbereinigung. Dieses Verhältnis der Teilhabe an den Erfolgen der Flurbereinigung steht aber durch die Festlegung in § 12 des Flurbereinigungsplans bestandskräftig fest. Daß in diesem Verhältnis der Vorteile nachträglich unvorhersehbare und für den Kläger sich unbillig auswirkende Verschiebungen eingetreten sind, ist auch vom Kläger nicht behauptet worden und auch im übrigen nicht ersichtlich. Nach alledem ist es nicht unbillig, sondern auch unter diesen Gesichtspunkten durchaus gerechtfertigt, den Kläger an seiner im Termin zur Verhandlung seiner Beschwerde vor dem Flurbereinigungsamt am 19.9.1968 abgegebenen Rücknahmeerklärung und damit an der Ausschlußwirkung festzuhalten.