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von Anonymer Benutzer

RzF - 3 - zu § 19 Abs. 3 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 26.11.1969 - VII 218/66

Aktenzeichen VII 218/66 Entscheidung Urteil Datum 26.11.1969
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Frage, ob auch persönliche Verhältnisse eine Härte im Sinne des § 19 Abs. 3 FlurbG darstellen können.

Aus den Gründen

Ungünstige persönliche Verhältnisse, insbesondere finanzielle Schwierigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich keine Umstände, die eine Härte i.S. des § 19 Abs. 3 FlurbG begründen könnten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese ungünstigen persönlichen Verhältnisse durch das Flurbereinigungsverfahren weder verursacht noch verstärkt worden sind. Im vorliegenden Fall haben sich allerdings die finanziellen Verhältnisse der Klägerin u.a. dadurch ungünstig entwickelt, daß sie es abgelehnt hat, die ihr mit den Flurstücken 38 und 43 neu zugeteilten Flächen - seit der vorläufigen Besitzeinweisung im Herbst 1964 - zu bewirtschaften. Dieser Umstand könnte allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn die Zuteilung dieser Flurstücke zur Ungleichwertigkeit der Abfindung geführt hätte. In diesem Fall wäre u.U. ein Geldausgleich gem. § 51 FlurbG zuzubilligen, der mittelbar die Beitragsbelastung der Klägerin verringern würde. Die Zuteilung der Flurstücke 38 und 43 beeinträchtigt aber die Gleichwertigkeit der Abfindung nicht, was in dem oben genannten Urteil ausgeführt worden ist. Für eine etwaige Niederschlagung der Beiträge aus sozialen Gründen - wie dies bei Gebühren möglich wäre - fehlt aber die gesetzliche Grundlage (vgl. Steuer a.a.O., § 19, Anm. 17).