Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.09.1992 - 11 B 6.92
Aktenzeichen | 11 B 6.92 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 07.09.1992 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nicht nur betriebswirtschaftliche sondern auch andere durch Flurbereinigungsmaßnahmen geschaffene Vorteile für die gärtnerische und freizeitmäßige Nutzung eines Grundstücks rechtfertigen die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen. |
2. | Der Vorteilsausgleich ist bestimmendes Motiv für die Heranziehung zu Beiträgen nach § 19 Abs. 1 FlurbG. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG.