In welchem Umfange für den Kläger aus der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens allgemeine Vorteile erwachsen werden, die zu einer Erhöhung des Wertes seines Besitzstandes führen, läßt sich im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen. Es ist bei dem hohen Grad der Zersplitterung des Besitzstandes des Klägers jedoch zu vermuten, daß der Vorteil aus der Zusammenlegung der Einlageflächen erheblich sein wird. Das gilt unabhängig davon, ob das vom Kläger geäußerte Aussiedlungsvorhaben zur Durchführung gelangen wird. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß der Kläger überhaupt keine oder nur in ganz geringem Umfange Vorteile erzielen wird; daß es ihm also an "jeglichem Vorteil gebricht". Denn der Kläger hat bereits jetzt erhebliche Vorteile aus dem im gesamten Verfahrensgebiet durchgeführten Wegeausbau. Der Senat ist entgegen dem Vorbringen des Klägers der Überzeugung, daß diese Ausbaumaßnahmen zu einer Verbesserung in der Bewirtschaftung der vorwiegend nördlich der Hofstelle verstreut liegenden Einlageflächen geführt haben. Für den Kläger besteht nunmehr die Möglichkeit, die Erzeugnisse seiner Flächen, die er nicht nur als Grünland nutzt, über feste, vorwiegend mit einer Schwarzdecke versehene Wirtschaftswege abzufahren. Das wird sich daneben aber auch günstig auf den Transport landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte auswirken. Wie die Erfahrung gelehrt hat, sind beim gegenwärtigen Stand einer voll motorisierten Wirtschaftsführung feste, zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter passierbare Wege besonders wichtig. Schließlich muß sich der Kläger die Erstellung dieser wegebaulichen Anlagen als Vorteil aus der Flurbereinigung anrechnen lassen, weil sie nach Auffassung des Senats zu einer Wertsteigerung seines Besitzstandes geführt hat. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Beklagten, daß die Erschließung eines Besitzstandes über ein gut ausgebautes Wegenetz stets vorteilhaft ist und den Wert eines landwirtschaftlichen Betriebes erhöht. Daß sich die Ausbaumaßnahmen der Beigeladenen auch auf die Abfindung des Klägers günstig auswirken werden, steht zu erwarten. Die Tatsache, daß der Flurbereinigungsplan nach den Erklärungen des Vertreters des Beklagten innerhalb der nächsten drei Jahre noch nicht vorgelegt werden kann, steht dieser Annahme nicht entgegen. Jedenfalls hat die mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung des von dem Beklagten vorgelegten Kartenmaterials nicht ergeben, daß der Kläger aus der Flurbereinigung überhaupt keine oder nur in ganz geringem Maße Vorteile erzielt. Die Vorteile, die sich für den Kläger aus den Ausbaumaßnahmen der Beigeladenen bereits jetzt ergeben haben, sind auch nicht so unbedeutend, daß sie für seinen Betrieb überhaupt nicht ins Gewicht fallen.
Da im vorliegenden Falle nur über die Befreiung des Klägers von Vorschüssen zu den Flurbereinigungsbeiträgen zu entscheiden war, mußte dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Zerschneidung seiner Hofparzelle schwerwiegend benachteiligt worden ist. Die von dem Kläger behauptete Beeinträchtigung in der Sauenhaltung und der sich hieraus etwa ergebende Schaden ist nicht aufrechenbar mit den von ihm zu leistenden Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge, bei denen für die Rechtmäßigkeit ihrer Hebung allein auf die Vorteile aus dem Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen abzustellen ist. Sollte der Hofplan des Klägers durch den noch vorzulegenden Flurbereinigungsplan in alter Lage ausgewiesen werden, bleibt es ihm unbenommen, die Gleichwertigkeit zwischen Einlage und Abfindung im Planbeschwerdeverfahren zu rügen. Sollten dem Kläger bereits heute auf die Maßnahmen der Flurbereinigung zurückzuführende finanzielle Einbußen entstanden sein, ist er bei dem derzeitigen Stand des Flurbereinigungsverfahrens auf
§ 36 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 51 Abs. 1
FlurbG zu verweisen.