Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.1967 - IV B 69.66 = Buchholz BVerwG 424.01 § 4 FlurbG Nr. 4

Aktenzeichen IV B 69.66 Entscheidung Beschluss Datum 23.01.1967
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 4 FlurbG Nr. 4  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen hat dann zu unterbleiben, wenn der Flurbereinigungsteilnehmer keinen wesentlichen Vorteil aus der Flurbereinigung zieht.

Aus den Gründen

Die Kläger könnten auch von den Beiträgen zur Flurbereinigung, die hier im wesentlichen auf eine Intensivierung des Rebanbaues abzielt, teilweise oder auch ganz nach § 19 Abs. 3 FlurbG freigestellt werden. Die Heranziehung zu Flurbereinigungsbeiträgen hat dann zu unterbleiben, wenn der Flurbereinigungsteilnehmer keinen wesentlichen Vorteil aus dem Planungsvorhaben erlangt (BVerwGE 8, 197; BVerwG, Beschluß vom 28. Dezember 1960 in RdL 61, 80).