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von Anonymer Benutzer

RzF - 18 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 16.03.1977 - F OVG A 12/76

Aktenzeichen F OVG A 12/76 Entscheidung Urteil Datum 16.03.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Hebungsbeschluß des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen, die zur Anerkennung als gerichtlich nachprüfbarer Verwaltungsakt führen. Er enthält lediglich eine interne Weisung an den Vorsitzenden des Vorstandes, Beiträge nach dem von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten vorläufigen Beitragsmaßstab in einem näher bestimmten Umfang zu heben.
2. Auch die Festsetzung des vorläufigen Beitragsmaßstabes ist kein Verwaltungsakt.
3. Allein der Beitragsbescheid legt fest, in welchem Umfang und in welcher Höhe der einzelne Verfahrensteilnehmer Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten hat und regelt damit einen Einzelfall mit unmittelbarer Rechtswirkung.

Aus den Gründen

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 10.1.1969 in RzF - 2 - zu § 19 Abs. 1 FlurbG) kann ein Teilnehmer zu Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge nur herangezogen werden, wenn
a) die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab festsetzt,

b) der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft unter Berücksichtigung des von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten vorläufigen Beitragsmaßstabes zur Bestreitung der der Teilnehmergemeinschaft obliegenden Aufgaben eine entsprechende Vorschußhebung beschlossen und

c) der Vorsitzende in Ausführung dieses Vorstandsbeschlusses einen Heranziehungsbescheid in diesem Rahmen erlassen hat.

Der Hebungsbeschluß des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft war demnach für die Heranziehung der Teilnehmer zu Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge erforderlich. Er erfüllt jedoch (insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf) nicht die Voraussetzungen, die zur Anerkennung als gerichtlich nachprüfbarer Verwaltungsakt führen müßten. Denn der Hebungsbeschluß des Vorstandes der Beklagten beinhaltet noch nicht die Regelung eines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen. Bei der durch den Beschluß verlautbarten Willenserklärung, Beiträge zur Deckung der durch die Ausbaumaßnahmen verursachten Verbindlichkeiten heben zu wollen, handelt es sich um einen Akt der Geschäftsführung des Vorstandes für die Teilnehmergemeinschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 FlurbG. Er hat jedoch noch keinen eigenen Regelungsgehalt über den Umfang und die Höhe der Beitragsschuld des einzelnen Verfahrensteilnehmers. Eine endgültig festsetzende Wirkung kommt ihm auch unter Berücksichtigung, daß sich die Beitragsschuld nach dem im Hebungsbeschluß festgesetzten Maßstab errechnet und die Teilnehmer entsprechend des auf sie entfallenden Anteils gegenüber der Teilnehmergemeinschaft zahlungspflichtig werden, nicht zu. Der Hebungsbeschluß enthält lediglich die interne Weisung an den Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Beiträge nach dem von der Flurbereinigungsbehörde festgesetzten vorläufigen Beitragsmaßstab in einem näher bestimmten Umfang zu heben. Seine Konkretisierung erfährt er erst durch den Beitragsbescheid des Vorsitzenden des Vorstandes (BVerwG, Urteil vom 17.5.1973 in AgrarR 1974 S. 78), der gemäß § 26 Abs. 3 FlurbG die Vorstandsbeschlüsse ausführt. Allein der Beitragsbescheid legt fest, in welchem Umfang und in welcher Höhe der einzelne Verfahrensteilnehmer entsprechend seinem am Verfahren beteiligten Wertverhältnis Vorschüsse auf die Beiträge zu leisten hat und regelt damit einen Einzelfall mit unmittelbarer Rechtswirkung.

Wollte man nicht nur den Beitragsbescheid oder eine ihm gleichzustellende Kostenverteilungsliste, sondern darüber hinaus auch den Hebungsbeschluß des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft als Verwaltungsakt ansehen, würde dies im übrigen dem Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens widersprechen, das ein vom Flurbereinigungsgericht wesentlich verfolgtes Ziel bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1965 in RdL 1966, 27 m. w. N.). Das gegen diesen Beschluß gerichtete Rechtsmittelverfahren hätte zwangsläufig eine im Flurbereinigungsverfahren nach Möglichkeit zu vermeidende Verzögerung zur Folge.

Das Recht des Klägers, die oben dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen für die Hebung von Vorschüssen auf die Flurbereinigungsbeiträge in Frage zu stellen, wird im Rechtsmittelverfahren gegen den Beitragsbescheid der Teilnehmergemeinschaft nicht verkürzt. Der Beitragsbescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn die genannten Voraussetzungen zu a) und b) vorliegen und er im übrigen keine rechnerischen Mängel aufweist. Deswegen dürfte es zweckmäßig sein, dem Teilnehmer die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides dadurch zu erleichtern, daß in ihm sowohl die - ebenfalls nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierende - Festsetzung des vorläufigen Beitragsmaßstabes durch die Flurbereinigungsbehörde als auch der Hebungsbeschluß des Vorstandes nachrichtlich aufgeführt werden.

Da der angefochtene Beschluß des Vorstandes der Beklagten keinen der gerichtlichen Prüfung zugänglichen Verwaltungsakt darstellt, war die Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß es der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers bedarf.

Anmerkung

Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 10.1.1969; a. A. Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 4.3.1971 - VII 1053/69.