1. Die von den Klägern geforderte teilweise Befreiung von den Flurbereinigungsbeiträgen läßt sich nicht aus der schriftlichen Zusage des Kulturamtes vom 22.7.1969, die Flurbereinigungsvorschüsse "vorerst auf die Hälfte zu senken", herleiten. Diese schriftliche Erklärung der Behörde ist sowohl ihrem Wortlaut wie auch ihrem Sinne nach nicht als eine endgültige, abschließende Regelung der Flurbereinigungsbeiträge aufzufassen. Das Kulturamt wollte oder konnte ganz offensichtlich ein Jahr vor der noch nicht feststehenden Neuzuteilung nicht abschließend und bindend beurteilen, ob und in welchem Maße die Kläger an den allgemeinen Vorteilen der Flurbereinigung teilnehmen würden. Deshalb wird die Zusage wesentlich von dem ausdrücklichen Vorbehalt bestimmt, daß die Entscheidung über die Höhe der Flurbereinigungsbeiträge endgültig erst nach der Planzuteilung getroffen werden könne. Sie ändert demnach an dem Grunde und der Höhe der Beitragsschuld nichts. Die Erklärung des Kulturamtes hatte demnach erkennbar nur den Zweck, die Fälligkeit der Vorschußforderung zur Hälfte bei fortbestehender Erfüllbarkeit hinauszuschieben; sie charakterisiert sich deshalb als Stundung (vgl. Palandt-Heinrichs, Komm. z. BGB, 31. Aufl., Anm. 2 g zu § 271). Die Stundung der Beitrags- oder Vorschußschuld ist jedoch Sache der Teilnehmergemeinschaft als der Beitragsgläubigerin. Im Anschluß an sein Urteil vom 29.6.1971 - 3 C 96/70 - (= RdL 1971 S. 297 = AgrarR 1972 S. 151) hält der Senat an der dort zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß die vorläufige Befreiung von Beitragsvorschüssen ihrer Natur nach eine Stundung ist und deshalb von der Flurbereinigungsbehörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 FlurbG nicht verfügt werden kann.
2. Den Klägern steht auch keine teilweise Befreiung von den Flurbereinigungsbeiträgen nach § 19 Abs. 3 FlurbG zu. Insoweit ergeben die Feststellungen, daß der Grundbesitz der Kläger die allgemeinen Vorteile der Flurbereinigung ebenso erfahren hat wie die Besitzstände anderer Teilnehmer. Während der landwirtschaftliche Altbesitz der Kläger ungünstig geformt war, wurde der entsprechende Neubesitz in einem zweckmäßig geformten Plan unmittelbar neben dem Grundbesitz der betriebsführenden Eheleute O. in einem Block am Wirtschaftshof zusammengefaßt. Diese Zusammenfassung und Arrondierung des Besitzes im Anschluß an die Wirtschaftsflächen der beteiligten Eheleute O. stellt für die Kläger bereits einen Vorteil der Flurbereinigung dar. Die gesamten Wirtschaftsflächen werden nämlich von der Hofstelle der Eheleute O. aus bewirtschaftet. Insofern handelt es sich hier um eine faktische Wirtschaftseinheit, deren Existenz von der Flurbereinigungsbehörde zu beachten war und beachtet worden ist. Wie lange in Zukunft dieser Zustand bestehen bleiben wird, spielt dabei keine Rolle, da bei der Neugestaltung des Verfahrensgebietes solange und soweit auf die bestehenden Zustände abzustellen ist, als sich nicht mit einiger Sicherheit eine Änderung in einem überschaubaren Zeitraum abzeichnet (vgl. zur faktischen Wirtschaftseinheit: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9./10.8.1967 - VI 121.66 -, und zur Berücksichtigung sich abzeichnender Veränderungen: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17./18.10.1967 - VII 507/65 sowie OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14./15.2.1968 - 3 C 64/67 = RdL 1968 S. 165). Irgendwelche konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung sind von den Klägern aber nicht vorgebracht worden.
3. Der Einwand der Kläger, es seien ihnen im Neubesitz mehr und zu viel Hangflächen zugeteilt worden, kann ebenfalls nicht zu einer Änderung des Flurbereinigungsplanes führen. Es ist zwar davon auszugehen, daß die Neuzuteilung zu einem Flächenzuwachs in der II. (13-18 %) und III. (19-24 %) Hanggruppe geführt hat. Demgegenüber ist eine Flächenverminderung in der I. Hangstufe (bis 12 %) eingetreten. Die Flächenverringerung in der Hangklasse I im Umfang von 64 ar kann zwar den Flächenzuwachs von 65 ar in den Hangstufen II (51 ar) und III (14 ar) nicht ausgleichen, da Wirtschaftserschwernisse bei Steigungsverhältnissen bis 12 % kaum bestehen, während sie bei Hangflächen von 13 bis 18 % in beschränktem Maße und ab 19 % in spürbarer Weise auftreten. Für die zweifellos feststellbare Flächenverstärkung in den Hangbereichen 13 % bis 24 % ist jedoch ein Ausgleich darin zu sehen, daß den Klägern eine unentgeltliche Überabfindung von 124,45
WE gegeben wurde, die bei der vorherrschenden Bodenklasse V rd. 21 ar ausmacht. Die Hangverstärkung in der III. Hangstufe mit 14 ar kann damit gänzlich, die Flächenvermehrung in der II. Hangklasse mit 7 ar in die unentgeltliche Überabfindung hineingerechnet werden, so daß gegenüber dem Abfindungsanspruch ein Flächenzuwachs von 44 ar in der II. Hangklasse verbleibt. Der Senat sieht diese noch verbleibende Flächenvermehrung in der II. Hanggruppe für die Kläger als zumutbar an. Für die Frage, wie weit die Grenzen der Zumutbarkeit zu ziehen sind, kommt es wesentlich auf den Grad der Hängigkeit, die betriebliche Ausrichtung, die Nutzung der Hangflächen und schließlich auf die Erfordernisse der Zusammenlegung an. Es ist deshalb zu berücksichtigen, daß der Besitz der Kläger einem standortbedingten Grünlandbetrieb zugehört. Die Nutzung der Abfindungspläne der Kläger wie auch der betriebsführenden Eheleute O. wird deshalb jetzt und in Zukunft ausschließlich oder fast nur in der Grünlandwirtschaft bestehen. Von dieser betrieblichen - objektiv gebotenen - Ausrichtung und den entsprechenden Bedürfnissen ausgehend kann festgestellt werden, daß der Flächenzuwachs in der II. Hangstufe bis 18 % keine entscheidenden Erschwernisse bei der Maschinenbewirtschaftung mit sich bringt. Jedenfalls geht er über den Rahmen des Zumutbaren nicht hinaus, wenn man berücksichtigt, daß auch in Verfahrensgebieten mit wechselnder Oberflächengestaltung, wie dies in Höhengebieten der Fall ist, das Gebot der wirksamen Grundstückszusammenlegung vorrangig zu beachten ist.