Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 10.11.1967 - 111 VII 66

Aktenzeichen 111 VII 66 Entscheidung Urteil Datum 10.11.1967
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Vertrauensschutz für den Teilnehmer auf Kostenübernahme durch die Teilnehmergemeinschaft bei Bodenverbesserungsmaßnahmen.

Aus den Gründen

Da es wegen des zeitlichen Einsatzes der Planierraupe zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist, wurde es den Klägern im Jahre 1962 vom Vorsitzenden der TG überlassen, die Bodenverbesserungen selbst durchzuführen und die Rechnungen ihm zu übergeben; das steht auf Grund der Einlassung der Beteiligten fest. Der Vorstandsvorsitzende wies die Kläger jedoch nicht unmißverständlich darauf hin, daß über den Ersatz ihrer Aufwendungen erst noch ein Vorstandsbeschluß herbeigeführt werden muß; das wäre nach Sachlage seine Pflicht gewesen, auch wenn die Mehrheit des Vorstands gegen die Kläger gestimmt hätte; dann hätte er den Klägern rechtzeitig den ablehnenden Beschluß mitteilen müssen. Er hat jedoch nichts Entscheidendes getan. Deshalb konnten die Kläger - zunächst - darauf vertrauen, daß die Beklagte a l l e Kosten übernehmen werde. Diesen Vertrauensschutz genießen die Kläger auch deshalb, weil von ihrer besonderen Sicht aus das Ersatzgrundstück 750 - das im allgemeinen sich besser als Grünland eignet - zweckmäßiger als Acker genutzt wird; denn Weideflächen haben sie in ausreichendem Ausmaß unmittelbar bei der Hofstelle. Mit der Zeit mußten aber die Kläger auch ohne formelle Beschlußfassung des Vorstands der Beklagten erkennen, daß sie sich auf Äußerungen des Vorsitzenden allein nicht verlassen konnten. Unter Abwägung dieser Umstände ist es nach dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, daß die Beklagte den Klägern die am Anfang angefallenen Planierungskosten im Betrag von rd. 5000 DM ersetzt.