Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 26.06.1985 - 9 C 113/84
Aktenzeichen | 9 C 113/84 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.06.1985 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der jährliche Kassenabschluß der Teilnehmergemeinschaft ist ein Verwaltungsgeschäft, das mit der Feststellungsklage angegriffen werden kann. |
Aus den Gründen
Die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 43 VwGO für die Erhebung der Feststellungsklage liegen vor. Der Jahresabschluß der Flurbereinigungskasse stellt sich nicht etwa als ein Verwaltungsakt dar, da er nicht als eine behördliche Maßnahme zur rechtlichen Regelung eines Einzelfalles mit nach außen gerichteter Rechtswirkung angesehen werden kann (§ 35 VwVfG). Er charakterisiert sich vielmehr als ein Verwaltungsgeschäft, das lediglich innerhalb der Teilnehmergemeinschaft, das heißt im korporativen Innenverhältnis zwischen ihren körperschaftlichen Organen und ihren Mitgliedern von rechtlicher Bedeutung ist. Der Jahresabschluß kann daher nicht - wie das bei Verwaltungsakten vorgesehen ist - mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffen werden (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die übrigen - positiven - Voraussetzungen dergestalt, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten Rechtsverhältnisses haben muß, sind im vorliegenden Falle ebenfalls gegeben. Das konkrete Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist nämlich darin zu sehen, daß ihnen nach der Bestimmung der Verwaltungsvorschriften ein Kontrollrecht eingeräumt wird, demzufolge sie befugt sind, Einwendungen gegen die Kassenführung der Flurbereinigungskasse und dementsprechend gegen den jeweiligen Jahresabschluß geltend zu machen. Dieses Kontrollrecht wurzelt in der Mitgliedschaft und Zugehörigkeit zur Teilnehmergemeinschaft, die in dem Zusammenschluß der Flurbereinigungsteilnehmer besteht und als Körperschaft des öffentlichen Rechtes ausgestaltet ist (vgl. § 10 Nr. 1, § 16 FlurbG). Gegen das Bestehen eines solchen Kontrollrechtes des Flurbereinigungsteilnehmers bestehen im Hinblick darauf, daß es hier lediglich durch Verwaltungsvorschrift der Flurbereinigungsverwaltung und nicht etwa durch Satzung der Teilnehmergemeinschaft (vgl. § 18 Abs. 3 FlurbG) geregelt ist, keine rechtlichen Bedenken. Denn die flurbereinigungsbehördliche Aufsicht über die Teilnehmergemeinschaft umfaßt auch die Befugnis, einheitliche Verwaltungsvorschriften über die zweckmäßige und ordnungsgemäße Führung der Flurbereinigungskassen zu erlassen, da die behördliche Aufsicht auch sicherzustellen hat, daß die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck des Flurbereinigungsgesetzes handelt (§ 17 FlurbG). Dementsprechend bestimmt § 17 des Landesgesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 18.05.1978 (GVBl. S. 271), daß der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten die zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt. Ist dem Flurbereinigungsteilnehmer auf diesem Wege ein Kontrollrecht der oben genannten Art eingeräumt, so muß es ihm auch möglich sein, seiner Befugnis im Wege der Feststellungsklage Geltung zu verschaffen. Auch kann das rechtliche Interesse der Kläger an der alsbaldigen Feststellung des hier streitigen Rechtsverhältnisses nicht zweifelhaft sein, da sie bei einer fehlerhaften Kassenführung mit höheren Flurbereinigungsbeiträgen belastet werden können.