Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 27.03.1963 - 3 C 65/62 = IK 1964 S. 47

Aktenzeichen 3 C 65/62 Entscheidung Urteil Datum 27.03.1963
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen IK 1964 S. 47  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Zusammenschluß der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens in der Teilnehmergemeinschaft steht mit dem Grundgesetz im Einklang.

Aus den Gründen

Die Behauptung des Klägers, der angefochtene Beschluß sei wegen des in ihm ausgesprochenen Bestehens einer Teilnehmergemeinschaft, die auf dem grundgesetzwidrigen Zwangszusammenschluß ihrer Mitglieder beruhe, nichtig, ist nicht geeignet, der Klage zum Erfolge zu verhelfen. Es ist richtig, daß die Teilnehmergemeinschaft alle Grundstückseigentümer eines Gebietes erfaßt, d.h. auch jene, die unter Umständen gegen die Durchführung einer Flurbereinigung sind. Aus dem Bestehen dieser "Zwangsmitgliedschaft" können aber nach Ansicht des Senats keine verfassungsrechtlichen Bedenken hergeleitet werden, da eine Pflichtmitgliedschaft zu öffentlich-rechtlichen Verbänden vom Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt worden ist und zwar, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht etwa nur bei Berufsverbänden (Pflichtmitgliedschaft zu den Industrie- und Handelskammern-BVerfG Besch. vom 19.12.1962- I BVR 541/57 - in DVBl. 1963 S. 147 = DÖV 1963 S.106 = NJW 1963 S. 195 = Bayer.VerwBl. 1963 S. 82 - auch BVerfG Beschl. vom 13.5.1962 in NJW 62 S. 1311), sondern auch bei Zwangszusammenschlüssen von Grundstückseigentümern eines bestimmten Gebietes (BVerfG Beschl. vom 29.7.1959 - BVerfGE 10.89 (102) Mitgliedschaft zum großen Erftverband). Die vom Kläger geforderte Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (gemäß Art. 100 Grundgesetz) war daher nicht erforderlich.