Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 01.12.2022 - 13 A 20.3143 (Lieferung 2023)
Aktenzeichen | 13 A 20.3143 | Entscheidung | Urteil | Datum | 01.12.2022 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | 2023 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Verteilung der Überschüsse gemäß § 152 FlurbG erfolgt entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke, soweit nicht im Flurbereinigungsplan etwas anderes festgesetzt ist. Hingegen kommt es für die Verteilung der Überschüsse nicht darauf an, welche Beiträge im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlt worden sind. (amtl. LS) |
2. | Bei der Verteilung der Überschüsse nach § 152 FlurbG handelt es sich nicht nur um die Kehrseite der Beitragszahlungen: § 152 FlurbG spricht umfassend von einer „Verteilung von Einkünften“, nicht hingegen lediglich von einer „Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge“. Zu den Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gehören nicht nur Beitragszahlungen, sondern beispielsweise auch Pachterlöse oder Einnahmen aus der Veräußerung von Masseland (red. LS) |
Aus den Gründen
…
Die Beteiligten streiten über die Verteilung der Überschüsse gemäß § 152 FlurbG i.V.m. § 19 Abs. 1 FlurbG. Der Kläger möchte erreichen, dass hierbei zu seinen Gunsten auch Abfindungsflurstück 1011 Gemarkung M. sowie von ihm bezahlte Rodungskosten berücksichtigt werden.
Der Kläger ist Teilnehmer des mit Anordnung vom 22. Januar 1969 entstandenen Flurbereinigungsverfahrens G.. Daneben waren die Rechtsvorgänger des Klägers auch im benachbarten, gleichzeitig durchgeführten Flurbereinigungsverfahren M. beteiligt.
Die Gewanne 4003, die unter anderem das ursprüngliche Abfindungsflurstück 1011 (später aufgeteilt in Abfindungsflurstücke 1011 und 1011/1) der Gemarkung M. umfasste, lag zunächst vollständig im Flurbereinigungsgebiet M. Das Flurbereinigungsgebiet G. umfasste hingegen ursprünglich keine Flächen der Gemarkung M. (vgl. Beschluss vom 22. Januar 1969, Bl. 56 f. GA).
In Vollzug eines Beschlusses des Vorstands der Beklagten vom 5. September 1974 (Bl. 60 ff. GA) wurden in der ursprünglichen Fassung des Flurbereinigungsplans G. aus dem Jahr 1974 Forderungen aus der Einlage der Rechtsvorgänger des Klägers im Flurbereinigungsgebiet M. vollständig in das Verfahren G. überwiesen (§ 44 Abs. 6 FlurbG). Eine Karte vom 24. Januar 1975 (Bl. 12 GA) zeigt das noch ungeteilte Abfindungsflurstück 1011 als Bestandteil des „Abfindungsbereichs“ des Verfahrens G..
Unter anderem gegen den Flurbereinigungsplan G. erhoben die Rechtsvorgänger des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht. Dieser entschied mit Urteil vom 18. April 1980 - 72 XIII 77 - (Bl. 30 ff. GA) unter anderem, dass die Überweisung von Forderungen aus dem Verfahren M. in das Verfahren G. unzulässig sei, da der neue Rechtszustand in den beiden Flurbereinigungsgebieten nicht gleichzeitig eingetreten sei.
Daraufhin änderte die Flurbereinigungsdirektion W. mit Beschluss vom 30. April 1980 die beiden Verfahrensgebiete: Das ursprüngliche Abfindungsflurstück 1011 wurde in die Abfindungsflurstücke 1011 und 1011/1 jeweils Gemarkung M. geteilt. Das neue Flurstück 1011 verblieb im Verfahrensgebiet M., das Abfindungsflurstück 1011/1 wurde in das Verfahrensgebiet G. einbezogen (vgl. die anlässlich der Schlussfeststellung im Jahr 1990 erstellte Bestandskarte zum Verfahrensgebiet G. vom 12. Oktober 1990, Bl. 73 GA).
Am 22. Dezember 1981 beschloss der Vorstand der Beklagten einen geänderten Flurbereinigungsplan. Das Verfahren G. wurde im Verhältnis zum Verfahren M. überweisungsfrei gestellt (vgl. Bl. 64 R GA). Den Rechtsvorgängern des Klägers wurde als Abfindung unter anderem Abfindungsflurstück 1011/1 zugewiesen (vgl. Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, Bl. 87 GA). Festgesetzt wurde ferner, dass die Rechtsvorgänger des Klägers für das Flurstück 1011 gemäß § 106 FlurbG als Eigentümer eines außerhalb des Flurbereinigungsgebietes gelegenen Grundstücks Beiträge zu leisten haben (vgl. Textteil des Flurbereinigungsplans unter H, Bl. 68 R GA; Auszug aus dem Flurbereinigungsplan, Bl. 87 GA). Dieses Flurstück 1011 war den Rechtsvorgängern des Klägers im Verfahren M. als Abfindung zugewiesen worden (vgl. Bl. 74 GA, Bl. 78 f. GA).
Im Jahr 1990 wurde die Schlussfeststellung ausgesprochen. Die Beklagte blieb gemäß § 151 S. 1 FlurbG bestehen.
Mit Auszahlungsbescheid vom 9. August 2019 bestimmte die Beklagte, dass dem Kläger eine einmalige Auszahlung von 16.567,24 € zustehe. Die Teilnehmerversammlung habe am 13. September 2017 beschlossen, die Beklagte gemäß § 153 Abs. 1 FlurbG aufzulösen. Aus diesem Grunde sei beabsichtigt, die Einnahmeüberschüsse in Höhe von 505.030,00 € an die Mitglieder zu verteilen. Der dem Kläger zustehende Anteil richte sich grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts seiner neuen Grundstücke zum Wert aller Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet. Der Wert sämtlicher Grundstücke betrage 25.252.499 WVZ, der Wert der klägerischen Grundstücke 828.362 WVZ. Es stehe ihm ein Anteil von 0,02 €/WVZ zu. Dem Bescheid war ein „Nachweis zur Auszahlung des Guthabens“ vom 19. Juli 2019 beigefügt. Aus diesem ergibt sich unter anderem, dass bei der Ermittlung des Anteils des Klägers zwar Abfindungsflurstück 1011/1, nicht aber Flurstück 1011 berücksichtigt worden war.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 2. September 2019 Widerspruch ein. Flurstück 1011, welches aus dem Verfahren M. beigezogen und nach § 106 FlurbG kostenmäßig abgerechnet worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. In weiteren Schreiben wurde dieses Vorbringen vertieft sowie ferner vorgebracht, der Kläger habe sich an Rodungskosten in Höhe von 3.900,10 DM beteiligt. Diese Rodungskosten seien im Auszahlungsbescheid ignoriert worden.
11Am 5. November 2020 hat der Kläger durch seinen früheren Bevollmächtigten zunächst Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben, welche dieses mit Beschluss vom 24. November 2020 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - verwiesen hat. Nach Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheids des Amts für ländliche Entwicklung (ALE) U. vom 18. Januar 2021, zugestellt am 22. Januar 2021, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2021, beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 17. Februar 2021, als Verpflichtungsklage fortgeführt. Zur Begründung hat er unter anderem vorgebracht, es treffe nicht zu, dass das Flurstück 1011 nicht zum Flurbereinigungsgebiet G. gehöre. Die Beklagte habe den dem Auszahlungsbescheid beigefügten Abfindungsnachweis vom 19. Juli 2019 konstruiert. Basis müsse nicht die am 12. Oktober 1990 gefertigte Bestandskarte, sondern die Neuverteilungskarte vom 10. März 1978 sein. Diese entspreche einer Karte vom 24. Januar 1975 (Anlage K5). Auch im Kontoauszug vom 31. Dezember 1979 sei das Flurstück 1011 im Beitragsmaßstab enthalten. Dadurch, dass Flurstück 1011 im Auszahlungsbescheid nicht berücksichtigt sei, habe sich die Auszahlung an ihn um 3.760,40 € reduziert. Hinzu komme, dass die von ihm bezahlten Rodungskosten von 3.900, 10 DM nicht berücksichtigt worden seien. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, den Auszahlungsbescheid vom 9. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2021 dahingehend abzuändern, dass sich der Auszahlungsbetrag nicht nur auf 16.567,24 € beläuft, sondern auf 20.405,64 €.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ein Schreiben des ALE U. vom 11. Januar 2021 verwiesen. In diesem ist unter Vorlage zahlreicher Unterlagen unter anderem vorgebracht worden, die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage sei im Hinblick auf § 142 Abs. 2 FlurbG zu hinterfragen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass bei der Bemessung des Auszahlungsbetrags Flurstück 1011 oder die gezahlten Beiträge zu Rodungskosten berücksichtigt werden. Die erwirtschafteten Überschüsse seien gemäß § 152 FlurbG i.V.m. § 19 Abs. 1 FlurbG an die Teilnehmer nach dem Verhältnis des Werts deren jeweiliger Grundstücke zum Wert aller Grundstücke im Gebiet auszukehren, soweit im Flurbereinigungsverfahren keine Beitragsbefreiung festgesetzt sei. Die Auskehrung sei als Korrelat zur (aktuellen) Beitragspflicht nach § 19 Abs. 1 FlurbG konzipiert. Sie sei kein Ausgleich für die im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlten Beiträge. Vor diesem Hintergrund könne eine - aus den archivierten Unterlagen, insbesondere dem Flurbereinigungsplan nicht nachvollziehbare - Zuzahlung zu angefallen Rodungskosten keinen Einfluss auf den nach § 152 FlurbG auszuzahlenden Betrag haben. Das Flurstück 1011 sei bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags nicht zu berücksichtigen, weil dieses bei Abschluss des Verfahrens nicht dem Flurbereinigungsgebiet der Beklagten, sondern dem Flurbereinigungsgebiet M. zugeteilt gewesen sei. Auch der Umstand, dass der Flurbereinigungsplan für das im Verfahrensgebiet M. liegende Flurstück 1011 eine Beitragspflicht nach § 106 FlurbG festgesetzt habe, führe nicht dazu, dass dieses bei der Berechnung des Auszahlungsbetrags zu berücksichtigen sei. Dies zeige bereits der Wortlaut des § 152 FlurbG, der auf § 106 FlurbG keinen Bezug nehme. Auch unter Gleichheitsgesichtspunkten begegne ein am Wortlaut orientiertes Verständnis keinen Bedenken. Es könne auch nicht sein, dass nach § 106 FlurbG herangezogene externe Grundeigentümer, die gleichzeitig Teilnehmer seien, eine erhöhte Auszahlung erhielten, während nach § 106 FlurbG herangezogene Nichtteilnehmer von vornherein nicht an der Auskehrung teilnähmen.
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Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Inwieweit die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage die Voraussetzungen des § 142 Abs. 2 FlurbG wahren konnte, kann dahingestellt bleiben. Denn durch den Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2021 ist eine etwaige Unanfechtbarkeit des Auszahlungsbescheids vom 9. August 2019 wieder beseitigt und die volle gerichtliche Sachprüfung eröffnet (Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 142 Rn. 20 m.w.N.).
In der Sache bleibt die Klage ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, den Auszahlungsbescheid vom 9. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2021 dahingehend abzuändern (vgl. § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG), dass sich der Auszahlungsbetrag nicht nur auf 16.567,24 €, sondern auf 20.405,64 € beläuft, der an den Kläger auszuzahlende Betrag also um 3.838,40 € erhöht wird. Der Auszahlungsbescheid und der Widerspruchsbescheid verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere sind bei der Verteilung der Überschüsse gemäß § 152 FlurbG i.V.m. § 19 Abs. 1 FlurbG entgegen der Auffassung des Klägers weder Abfindungsflurstück 1011 Gemarkung M. noch etwaige vom Kläger bezahlte Rodungskosten zu berücksichtigten.
1. Gemäß § 152 Satz 1 FlurbG gilt für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft § 19 Abs. 1 FlurbG sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint (§ 152 Satz 2 FlurbG). § 19 Abs. 1 FlurbG lautet: Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105 FlurbG) dem Interesse der Teilnehmer dienen (Satz 1). Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird (Satz 2). Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind (Satz 3).
Daraus ergibt sich für die vorliegend interessierende Frage, nach welchem Maßstab die Überschüsse zu verteilen sind, dass diese entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG an die Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten sind, soweit nicht im Flurbereinigungsplan etwas anderes festgesetzt ist (ebenso: Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Auflage 2018, § 152 Rn. 1). Der eigene Anteil am Überschuss bemisst sich demnach grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts der eigenen Abfindungsflurstücke zum Wert aller Abfindungsflurstücke im Verfahrensgebiet.
Hingegen kommt es für die Verteilung der Überschüsse nicht darauf an, welche Beiträge im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlt worden sind (wie auch im Widerspruchsbescheid insoweit zutreffend ausgeführt wird): Gegen ein solches Abstellen auf die tatsächliche Beitragszahlung streitet bereits, dass § 152 FlurbG nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 FlurbG verweist, hingegen insbesondere nicht auf die Regelungen zur Erhöhung der Beiträge nach § 19 Abs. 2 FlurbG sowie die Beiträge für Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsgebiets nach § 106 FlurbG. Es müssten deshalb bei einem Abstellen auf die tatsächliche Beitragszahlung zwar Beiträge nach § 19 Abs. 1 FlurbG Berücksichtigung finden, gleichzeitig jedoch Beitragserhöhungen nach § 19 Abs. 2 FlurbG und Beiträge nach § 106 FlurbG außer Betracht bleiben, was widersprüchlich und sachwidrig erschiene. Gegen eine Berücksichtigung von Beitragszahlungen nach § 106 FlurbG spricht zudem, dass § 152 Satz 1 FlurbG i.V.m. § 19 Abs. 1 FlurbG eine Verteilung der Überschüsse ausschließlich an die Teilnehmer des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens vorsieht. Zu Beiträgen nach § 106 FlurbG für Grundstücke außerhalb des Flurbereinigungsgebiets können allerdings sowohl Grundstückseigentümer herangezogen werden, die zugleich Teilnehmer des Verfahrens sind, also auch solche, die keine Teilnehmer sind. Es ergäbe sich ein widersprüchliches Ergebnis, wollte man die Zahlungen von nach § 106 FlurbG zu Beiträgen herangezogene externe Grundeigentümern, die zufällig gleichzeitig Teilnehmer sind, bei der Verteilung der Überschüsse berücksichtigen, wohingegen nach § 106 FlurbG herangezogene Nichtteilnehmer von vornherein nicht an der Verteilung der Überschüsse teilnehmen könnten (so auch insoweit zutreffend die Ausführungen im Widerspruchsbescheid). Ferner handelt es sich bei der Verteilung der Überschüsse nach § 152 FlurbG auch nicht etwa nur um die Kehrseite der Beitragszahlungen: § 152 FlurbG spricht umfassend von einer „Verteilung von Einkünften“, nicht hingegen lediglich von einer „Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge“. Zu den Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gehören nicht nur Beitragszahlungen, sondern beispielsweise auch Pachterlöse oder Einnahmen aus der Veräußerung von Masseland.
2. An diesen Grundsätzen gemessen kann Abfindungsflurstück 1011 Gemarkung M. entgegen der Auffassung des Klägers bei der Verteilung der Überschüsse des Flurbereinigungsverfahrens G. nicht berücksichtigt werden. Dieses Grundstück gehört nicht zu den „neuen Grundstücken“ im Sinne von § 152 FlurbG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, da es ihm (bzw. seinen Rechtsvorgängern) nicht im Verfahren G. als Abfindungsflurstück zugewiesen worden war.
Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen:
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3. Die vom Kläger vorgebrachten Rodungskosten können bei der Verteilung der Überschüsse nach § 152 FlurbG ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger eine Zuzahlung zu angefallenen Rodungskosten geleistet haben sollten, würde dies am für die Verteilung allein maßgeblichen Verhältnis des Werts der eigenen Abfindungsflurstücke zum Wert aller Abfindungsflurstücke im Verfahrensgebiet nichts ändern. Bei der Heranziehung zu Rodungskosten könnte es sich allenfalls um eine Erhöhung der Beiträge nach § 19 Abs. 2 FlurbG gehandelt haben (vgl. hierzu den Widerspruchsbescheid). Für die Verteilung der Überschüsse nach § 152 FlurbG kommt es allerdings - wie oben ausgeführt - nicht darauf an, welche Beiträge im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlt worden sind.
4. Dem Flurbereinigungsplan vom 22. Dezember 1981 lässt sich auch nicht entnehmen, dass dort für die Verteilung der Überschüsse ein von der Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 FlurbG abweichender Maßstab festgesetzt worden wäre.
5. Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Selbst wenn man - wie nicht - den Verweis des § 152 FlurbG auf § 19 Abs. 1 FlurbG dahingehend verstehen wollte, dass für die Verteilung der Überschüsse nicht das Verhältnis des Wertes der neuen Grundstücke, sondern die im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens tatsächlich gezahlten Beiträge maßgeblich sind, ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis: Da § 152 FlurbG ausdrücklich nur auf § 19 Abs. 1 FlurbG, nicht hingegen auf § 19 Abs. 2 FlurbG oder § 106 FlurbG verweist, könnten allenfalls Beitragszahlungen nach § 19 Abs. 1 FlurbG, nicht hingegen solche nach § 19 Abs. 2 FlurbG oder § 106 FlurbG Berücksichtigung finden. Im Fall des Klägers handelt es sich allerdings hinsichtlich Flurstück 1011 um einen Beitrag nach § 106 FlurbG und hinsichtlich etwaiger Rodungskosten allenfalls um einen Beitrag nach § 19 Abs. 2 FlurbG.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.