Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.05.2005 - 15 KF 14/04 (Lieferung 2006)
Aktenzeichen | 15 KF 14/04 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.05.2005 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Lüneburg | Veröffentlichungen | Lieferung | 2006 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Auch nach Schlussfeststellung kann die gemäß § 151 FlurbG fortbestehende Teilnehmergemeinschaft Beiträge für die Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen nach dem Maßstab des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens (Größe der Fläche) erheben. |
Aus den Gründen
Die Satzungsbestimmungen, insbesondere die Regelung des § 16 Abs. 3 über die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie verstoßen weder gegen höherrangige Normen noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die in § 4 Abs. 2 der Satzung geregelte Verwaltung und Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung, steht im Einklang mit § 42 Abs. 1 und 2 FlurbG. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hat die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Übergabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Grundsätzlich sind gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 FlurbG das Eigentum und die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft übertragen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan oder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen anderweitigen Bestimmung für die Gewässer dritter Ordnung; diese sind durch den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemeinschaft zu Eigentum zugeteilt worden. In Ausführung dieser Bestimmungen sieht § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten die Heranziehung der Teilnehmer entsprechend der Größe ihrer Eigentumsflächen und damit nach dem im Flurbereinigungsverfahren geltenden Maßstab vor. Die Einwände der Kläger gegen diesen Beitragsmaßstab gehen fehl. Die Kosten für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen, soweit und solange diese der Teilnehmergemeinschaft obliegt, gehören zu den Ausführungskosten der Flurbereinigung, die gemäß § 105 FlurbG der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallen.
Soweit die Kläger einwenden, von der Unterhaltung der Gewässer einen Vorteil nicht zu haben, übersehen sie, dass es des Nachweises eines äquivalenten Vorteils nicht bedarf. Die an die Teilnehmerstellung im Flurbereinigungsverfahren anknüpfende Unterhaltungslast für die Gewässer dritter Ordnung lässt für eine am Nachweis eines adäquaten Vorteils orientierte Beitragsregelung keinen Raum, denn der Räumungsbeitrag dient der Finanzierung einer den Mitgliedern der Teilnehmergemeinschaft und damit auch den Klägern selbst obliegenden Aufgabe (vgl. für die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder BVerwG, Beschl. v. 04.06.2002 - BVerwG 9 B 15.02 -, NVwZ 2002, 1508). Mit der Erhebung des Beitrags für die Grabenräumung wird den Klägern letztlich eine Art Verbandslast abverlangt, an deren Erhebung weniger strenge rechtliche Anforderungen zu stellen sind als an Beiträge im Rechtssinne. Um mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, ist zu fordern, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen muss und dass die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (BVerwG, Beschl. v. 7. Juni 2002 - BVerwG 9 B 30.02 -, zitiert nach Juris). Die Erhebung des Räumbeitrages nach dem in § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten niedergelegten Flächenmaßstab mit der Möglichkeit der Befreiung einzelner Flurstücke durch Aufnahme in die Anlage 4 der Satzung, über die nach § 15 Abs. 1 Buchstabe b) der Satzung die Teilnehmerversammlung mit 2/3-Mehrheit zu entscheiden hat, genügt diesen Anforderungen. Indem § 16 Abs. 3 der Satzung an die Beitragspflicht im Flurbereinigungsverfahren anknüpft, und damit allein auf Vorteile durch das Flurbereinigungsverfahren abstellt, nimmt die Vorschrift typisierend ein Fortwirken der Vorteile des Flurbereinigungsverfahrens an. Dies ist nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen ist gegen die in § 16 Abs. 3 der Satzung der Beklagten getroffene Bestimmung und die Heranziehung der Kläger auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nichts einzuwenden. Die Regelung über die Erhebung eines Grabenräumungsbeitrags differenziert die Frage des Bestehens der Beitragslast als solcher nach dem Maßstab der Beitragslast im Flurbereinigungsverfahren. Sie ist mit Blick auf die der Beklagten über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hinaus obliegenden Aufgaben ein sachgerechter Maßstab, denn die Aufgabe der Grabenräumung ist - wie bereits dargelegt - eine Folgelast des Flurbereinigungsverfahrens und kann daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach den Maßstäben des Flurbereinigungsrechts geregelt werden. Auch die Heranziehung der Kläger selbst knüpft unter diesen Voraussetzungen zu Recht an ihre Beitragspflicht im Flurbereinigungsverfahren an.