Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.04.1975 - V B 98.73 = AgrarR 1975 S. 206= Buchholz BVerwG 424.01 § 37 FlurbG Nr. 13= RdL 1976 S. 130

Aktenzeichen V B 98.73 Entscheidung Beschluss Datum 07.04.1975
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen AgrarR 1975 S. 206 = Buchholz BVerwG 424.01 § 37 FlurbG Nr. 13 = RdL 1976 S. 130  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zur Plangestaltung bei Wochenendhausgebieten bei Plankongruenz von Bebauungsplan und Flurbereinigungsplan und zur Inkorporation von Planungsvorhaben im Flurbereinigungsgebiet.
2. Privatrechtlicher Erwerb ausgewiesener Flurstücke führt nicht zu Erweiterung oder Neubegründung von Abfindungsansprüchen.

Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts ist das Gewann "I. S." nach dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan der Gemeinde B. als Wochenendhausgebiet festgelegt. Diese Art der Baunutzung erfordert gerade nicht einen für die landwirtschaftliche Nutzung anzustrebenden Zusammenlegungsgrad nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Zweckbestimmung des Bebauungsplanes ging vielmehr dahin, den Grundstücksverkehr in diesem Gewann zu erleichtern, um möglichst vielen Interessenten den Erwerb eines Wochenendgrundstückes zu ermöglichen. Auf Grund eines Beschlusses der zuständigen Gemeindevertretung waren die für das festgelegte Wochenendgebiet zu treffenden Bodenordnungsmaßnahmen innerhalb der Flurbereinigung nach dem Flurbereinigungsrecht durchzuführen. Da nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Flurbereinigungsgerichts der für das Wochenendhausgebiet rechtswirksame Bebauungsplan dem Flurbereinigungsplan zugrunde lag, war insoweit eine Plankongruenz hergestellt, die weder eine Einschränkung des Planungsermessens zur Folge hatte noch eine Überschneidung der Planungskonzeptionen befürchten ließ. Nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird durch Baugebietspläne, Bebauungspläne und ähnliche Planungen die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen (§ 37 Abs. 1 Satz 3 FlurbG). Vielmehr wird dadurch die Neugestaltung unter Beachtung der Landschaftsstruktur ermöglicht. Darüber hinaus ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß die Inkorporation einer durch das Verfahrensgebiet begrenzten Flurbereinigung in anderweitige Planungsvorhaben nicht unzulässig ist und selbst aus unterschiedlichen Planvorstellungen sich keine Zielkonflikte ergeben müssen, wenn dabei eine wertgleiche Abfindung gewährleistet werden kann (Beschluß vom 26.3.1974 - BVerwG V B 14.72). Da die Wertgleichheit der Abfindung nicht beanstandet ist, konnten die Beigeladenen nicht eine Plangestaltung anstreben, die auf eine Einziehung des Weges Flur 15 Nr. 79 hinauslief. Abgesehen davon, daß ein Teilnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Plangestaltung hat, weder auf eine bestimmte Maßnahme noch auf eine bestimmte Abfindung, auch nicht im Bereich seiner Einlage, würde die begehrte Einziehung des Weges Flur 15 Nr. 79 in Widerspruch stehen zu dem rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan, auf dessen Verbindlichkeit die Beigeladenen gerade abstellen, und der diesen Weg vorsah. Das Begehren der Beigeladenen auf Einziehung dieses Weges und Erweiterung ihrer Abfindung um diese Wegeparzelle war nach flurbereinigungsrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht damit zu rechtfertigen, daß sie im Laufe des Beschwerdeverfahrens von der Gemeinde B., der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 1) das Grundstück Flur 15 Nr. 78 erworben haben. Die Flurbereinigung schließt die Veräußerung und den Erwerb eines Grundstücks während des Verfahrens nicht aus. Jedoch muß der Erwerber das bis zur Anmeldung des Erwerbs durchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen (§ 15 FlurbG).

Der privatrechtliche Erwerb ausgewiesener Flurstücke kann aber Abfindungsansprüche weder erweitern noch neu begründen, selbst dann nicht, wenn die Eigentumsänderung in den Plan aufgenommen werden sollte (BVerwGE 42, 87).