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von Anonymer Benutzer

RzF - 1 - zu § 149 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 24.09.1998 - 13 A 96.3515 = RdL 1999 S. 39= BayVBl. 1999 S. 279

Aktenzeichen 13 A 96.3515 Entscheidung Urteil Datum 24.09.1998
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1999 S. 39 = BayVBl. 1999 S. 279  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Unanfechtbarkeit einer Schlußfeststellung schließt jede Möglichkeit des Eingriffs in den Flurbereinigungsplan aus. Einer deswegen erhobenen Klage auf Erlaß eines Widerspruchsbescheides stehen sowohl § 142 Abs. 2 FlurbG als auch § 149 Abs. 2 FlurbG entgegen.
2. Die Unanfechtbarkeit der Schlußfeststellung steht einem Folgenbeseitigungsanspruch entgegen, der auf die Rechtswidrigkeit eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts gestützt wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 142 Abs. 2 FlurbG.