Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.02.1975 - V B 67.73 = RdL 1975 S. 269
Aktenzeichen | V B 67.73 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 17.02.1975 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1975 S. 269 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Ansprüche, die nicht im Rahmen eines bestimmten Verfahrensabschnitts geregelt werden müssen, sondern noch jederzeit erhoben werden können, stehen der Schlußfeststellung nicht entgegen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 59 Abs. 3 FlurbG.