Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.09.2008 - 9 C 10073/08.OVG (Lieferung 2010)
Aktenzeichen | 9 C 10073/08.OVG | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.09.2008 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | 2010 |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Unterhaltung der ausgewiesenen bzw. veränderten Wirtschaftswege obliegt von der Übergabe an dem Empfänger der Wegegrundstücke und nicht mehr der Teilnehmergemeinschaft. Eine nach der Übergabe unterlassene Unterhaltungsmaßnahme steht der Schlussfeststellung nicht entgegen. |
Aus den Gründen
Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Teilnehmergemeinschaft auf das Freischneiden der zugewachsenen Wege Gemarkung E. Flur 13 Nr. 14 und 12 Nr. 54. Die Wege wurden von der Teilnehmergemeinschaft hergestellt und laut Niederschrift über die Übergabe erstellter Anlagen an die Gemeinde E. vom 26. April 1995, die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegt wurde, an die Gemeinde E. übergeben. Die Teilnehmergemeinschaft ist danach für Maßnahmen an den Wegen nicht mehr zuständig. Diese Verfahrensweise entspricht auch dem Flurbereinigungsplan. In dessen textlichem Teil heißt es unter Ziffer 3.5.7 "Die Unterhaltung der ausgewiesenen bzw. veränderten Wirtschaftswege obliegt von der Übergabe an dem Empfänger der Wegegrundstücke. Er hat dieser Regelung zugestimmt. Die Unterhaltungspflicht erstreckt sich auch auf die zu den Wirtschaftswegen gehörenden Anlagen und Einrichtungen (z.B. Stützmauern samt Treppen und Geländer, Seitengräben, Durchlässe, Leitplanken, Schutzgitter, Bewuchs), auch soweit sie sich außerhalb des Wegeflurstückes befinden." Diese Regelung ist mit einem Vorbehalt versehen. Der Nachtrag IV zum Flurbereinigungsplan vom 25. November 1996 enthält unter "A. Änderungen des textlichen Teils des Flurbereinigungsplans" die Feststellung, dass verschiedene Regelungsvorbehalte u.a. auch der Regelungsvorbehalt Nr. 3.5.7 erledigt sind.