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von Anonymer Benutzer

RzF - 10 - zu § 149 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 19.07.1976 - VII 1279/75

Aktenzeichen VII 1279/75 Entscheidung Urteil Datum 19.07.1976
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Beschleunigungsgrundsatz setzt der Geltendmachung auch einer unverjährten Geldforderung an die Teilnehmergemeinschaft zeitliche Grenzen.

Aus den Gründen

Die mit Rechnung vom 11.4.1966 erhobenen Ansprüche können der Schlußfeststellung mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht mehr entgegengehalten werden; denn aus dem im Flurbereinigungsrecht geltenden Prinzip größtmöglicher Beschleunigung des Verfahrens ergeben sich für den einzelnen Teilnehmer zeitliche Grenzen für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der TG auch dort, wo das Gesetz ausdrücklich keine derartige Begrenzung vorsieht (BVerwG, Urteil vom 15.3.1973 - V C 8.72 = BVerwGE 42, 92). Schließlich müssen sich die von der TG gemäß § 105 FlurbG zu tragenden Ausführungskosten alsbald ermitteln lassen und Nachforderungen von Beiträgen gegenüber den Teilnehmern vermieden werden. Würde die Geltendmachung derartiger Forderungen oder z. B. von Einwendungen gegen die Art und Weise des Ausbaues bis zum Ablauf z. B. einer Verjährungsfrist von 30 Jahren oder gar zeitlich unbegrenzt möglich sein, würde die Schlußfeststellung nach § 149 FlurbG und die Auflösung der TG auf unabsehbare Zeit verschoben, wenn nicht gar unmöglich gemacht werden. Im eigenen als auch im Interesse aller Teilnehmer muß daher zumindest von den Teilnehmern am Verfahren erwartet werden, daß sie etwaige Ansprüche auch gegenüber der TG nicht nur alsbald geltend machen, sondern sie auch in angemessener Frist anmahnen, wenn - aus welchen Gründen auch immer - ein Antrag, eine Einwendung, ein Rechtsbehelf o.ä. nicht bearbeitet werden.

Dies haben die Kläger nicht getan, obwohl im Hinblick nicht nur auf die Vorschußanforderungen, die Zwischenabrechnungen und die Endabrechnung, sondern auch im Hinblick auf den seinerzeit anhängigen Abfindungsrechtsstreit genug Anlaß hierzu bestanden hatte. Stattdessen wurde die Rechnung erst - wieder - im Januar 1972 eingereicht, also fast 6 Jahre nach Vornahme der Arbeiten. Von einer rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.3.1973 - a.a.O.) kann unter diesen Umständen keine Rede sein.