Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 07.02.1969 - 71 VII 68
Aktenzeichen | 71 VII 68 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.02.1969 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Zur Frage, wann den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
2. | Ausbauanträge der Beteiligten stehen dem Erlaß der Schlußfeststellung grundsätzlich nicht entgegen. |
Aus den Gründen
Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist das Flurbereinigungsverfahren durch die Feststellung abzuschließen, daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die berücksichtigt werden hätten müssen; gleichzeitig ist festzustellen, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind.
Für die Kläger steht die im Flurbereinigungsplan Teil I enthaltende Neuverteilung mit dem Urteil vom 9.3.1962 rechtskräftig fest; der Flurbereinigungsplan Teil II wurde nicht angefochten. Die Ausführung des Plans ist bewirkt, auch soweit die Kläger von ihm betroffen sind. Eine Änderung kann nicht mehr verlangt werden. Darauf laufen aber die Anträge der Kläger hinaus, den als Privatweg ausgewiesenen Weg Ersatzflurstück 771 zum öffentlichen Weg zu erklären und die Ersatzzuteilungen in den Gewannen 10 und 11 bodenmäßig zu verbessern. Eine nachträgliche Zulassung der Planbeschwerde nach § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG scheidet schon wegen der erwähnten rechtskräftigen Entscheidung des Flurbereinigungsgerichts aus; davon abgesehen würde sie mit dem Grundsatz nicht in Einklang stehen, das Flurbereinigungsverfahren beschleunigt durchzuführen. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht hat, liegt sogar ein nur zwei Jahre nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans vorgebrachtes Begehren um Nachsichtgewährung jenseits der Grenzen des der Flurbereinigungsbehörde in § 134 Abs. 3 und 2 FlurbG eingeräumten Ermessens für die Zulassung verspäteter Beschwerden (Urteil vom 7.5.1965 in "Recht der Landwirtschaft" - RdL - 1965 S. 244 = BVerwGE 21 S. 93). Im vorliegenden Fall ist die Neuverteilung jedoch schon im Jahre 1960 und der restliche Teil des Flurbereinigungsplans 1964 eröffnet worden.
Im übrigen verkennen die Kläger, daß nur solche Ansprüche der Schlußfeststellung entgegenstehen, die im Flurbereinigungsverfahren berücksichtigt werden hätten müssen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). Ein Rechtsanspruch der Teilnehmer besteht z.B. auf wertgleiche Landabfindung, der aber bei den Klägern erfüllt ist; das ergibt sich aus dem klageabweisenden Urteil vom 9.3.1962. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Enteignung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.6.1955 in BVerwGE 2 S. 154 = NJW 1955 S. 1809).
Anträgen auf Durchführung von Ausbaumaßnahmen kann zwar, muß jedoch nicht entsprochen werden (vgl. hierzu: Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Auflage, Anmerkung 14 zu § 37); da sie sich nicht auf Ansprüche stützen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen, schließen sie den Erlaß der Schlußfeststellung nicht aus.