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RzF - 6 - zu § 149 FlurbG

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 21.07.2022 - 7 S 1747/21 (Lieferung 2022)

Aktenzeichen 7 S 1747/21 Entscheidung Urteil Datum 21.07.2022
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen Lieferung 2022

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Befugnis zur Sonderung nach § 68 Abs.3 FlurbG endet erst mit der Schlussfeststellung. (red. Ls.)
2. Die „endgültige Ausführung des Flurbereinigungsplans“(§ 149 Abs. 1 FlurbG) setzt die Berichtigung des Grundbuchs voraus.(red. Ls.)


Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 68 Abs. 2 FlurbG.