Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.08.1971 - IV B 134.70 = RdL 1972 S. 26
Aktenzeichen | IV B 134.70 | Entscheidung | Beschluss | Datum | 04.08.1971 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1972 S. 26 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach § 158 Abs. 1 VwGO kann die gerichtliche Kostenentscheidung nicht selbständig angefochten werden. |
Aus den Gründen
Schließlich kann die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob § 147 Abs. 5 FlurbG die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltsgebühren für das Beschwerdeverfahren ausschließt, nicht zur Zulassung der Revision führen. Dies ist selbst dann nicht möglich, wenn das Flurbereinigungsgericht, wie die Beklagte behauptet, hinsichtlich der von ihm insoweit getroffenen Entscheidung von dem Beschluß vom 23.1.1970 - BVerwG IV CB 88.69 - abgewichen sein sollte oder wenn darin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sollte gesehen werden können. Denn eine Zulassung der Revision scheidet deswegen aus, weil dieses Vorbringen lediglich die Grundlagen der Kostenentscheidung betrifft. Nach § 158 Abs. 1 VwGO ist aber - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Absatzes 2 - die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Dies setzt aber voraus, daß das Rechtsmittel aus anderen Gründen als der Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig ist, weil sonst diese Vorschrift dadurch ohne weiteres umgangen werden könnte, daß eine Partei einen unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Sachantrag stellt (vgl. Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 30. Aufl. 1970, Anm. 2 A zu § 99 und Beschluß vom 13.6.1969 - BVerwG VIII B 22.67 -). Gerade das würde hier aber eintreten, da die Zulassung der Revision aus einem die Hauptsache betreffenden Grund ausscheidet.