Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.1970 - IV CB 88.69 = Buchholz BVerwG 424.01 § 147 FlurbG Nr. 2

Aktenzeichen IV CB 88.69 Entscheidung Beschluss Datum 23.01.1970
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 147 FlurbG Nr. 2  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Rechtsanwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren.

Aus den Gründen

Darüber hinaus sind nach dem insoweit eine besondere Kostenregelung für das Flurbereinigungsgesetz enthaltenden § 147 Abs. 5 FlurbG die Gebühren eines Rechtsanwaltes für das Beschwerdeverfahren vor der Oberen Flurbereinigungsbehörde grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Entsprechendes gilt nach Art. 30 BayAGFlurbG.